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Arzneimittelkosten für die Steuererklärung 2015

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Berlin – Bei der Steuererklärung können Arzneimittelausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dazu zählen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation, wie z.B. Schmerz- und Erkältungsmittel. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die derzeit ihre Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2015 vorbereiten. Damit das Finanzamt die Aufwendungen im Einzelfall anerkennt, muss aber neben dem Zahlungsbeleg auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Das geht z.B. durch ein Grünes Rezept, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann.

Quellenangabe: "obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände"
Quellenangabe: „obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände“

„Wenn Patienten für ihre Gesundheit Geld ausgeben müssen, sollten sie auch die Chance nutzen, sich die Kosten steuerlich anrechnen zu lassen“, sagt DAV-Patientenbeauftragte Claudia Berger: „Beim Nachweis der Ausgaben für Arzneimittel unterstützen viele Apotheken ihre Kunden. Wer seine Quittungen und Belege für das Vorjahr nicht vollständig gesammelt hat, kann Hilfe von seiner Stammapotheke bekommen, wenn er z.B. eine Kundenkarte hat.“ Die Apotheke könne dann nachträglich eine Finanzamt-taugliche Übersicht für das Gesamtjahr 2015 ausdrucken, sagt Berger: „Service und Möglichkeiten können aber ebenso wie Inhalt und Form der Bescheinigungen von Apotheke zu Apotheke variieren.“

Die Anerkennung von „Außergewöhnlichen Belastungen“ laut § 33 Einkommensteuergesetz bezieht sich jedoch nicht nur auf Arzneimittel, sondern auch auf andere Krankheitskosten, wie z.B. Behandlungen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Homöopathen, Logopäden und Zahnärzte sowie Klinikaufenthalte, Kuren oder medizinische Hilfsmittel (Brillen, Schuheinlagen etc.). Steuermindernd wirken krankheitsbedingte Kosten allerdings erst dann, wenn eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten ist, die je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl variiert. So muss ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro drei Prozent seiner Belastungen im Steuerjahr 2015 selbst schultern.

Quelle: ots

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