Steuerliche Berücksichtigung wurde teilweise neu geregelt
Die Konjunktur lahmt. Nicht selten geraten Unternehmen unterschiedlicher Größe derzeit in einen finanziellen Engpass oder werden im schlimmsten Fall nach einer Insolvenz abgewickelt. Vor allem die Anteilseigner in Not geratener Kapitalgesellschaften müssen häufig finanzielle Einbußen hinnehmen, wenn sie das Unternehmen zur Überwindung der Krise mit Liquidität versorgt haben. Für sie stellt sich die Frage: Kann ich diesen Verlust wenigstens steuerlich geltend machen? Die Rechtsprechung war in den vergangenen Jahren nicht eindeutig und hat unter Gesellschaftern zu erheblicher Unsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung von ausgefallenen Kapitalforderungen oder ausgebuchter Verluste im Privatvermögen geführt.
Bislang fand der Darlehensausfall nach Lesart der Finanzverwaltung steuerlich nur dann Berücksichtigung, wenn es sich bei nachträglichen Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen handelte. Abgrenzungsprobleme gab es bei dieser Praxis dann, wenn ein weit vor der Krise der Gesellschaft gewährtes Darlehen „stehen gelassen“ und nicht abgezogen wurde. In aller Regel wurden aber Darlehensausfälle als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt. GmbH-Gesellschafter konnten also nach Einbringung einer eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfe und der später folgenden Insolvenz des Unternehmens den durch den Darlehensausfall entstandenen Verlust als nachträgliche Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung deklarieren. Diese nachträglichen Anschaffungskosten konnten dann mit bis zu 60 Prozent geltend gemacht werden.
So weit, so gut. Am 11. Juli 2017 urteilte aber der Bundesfinanzhof, dass Finanzierungshilfen des Gesellschafters nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es sich um Einlagen in die Gesellschaft handelte. Der überwiegende Teil, der im Falle einer Insolvenz ausgefallenen Darlehen, konnte danach künftig nicht mehr berücksichtigt werden. Kurz darauf deutete sich aber eine Kompensation durch das oberste Bundesgericht an: 24. Oktober 2017 entschied der Bundesfinanzhof zum Vorteil der Gesellschafter und gegen die bisherige Anwendungspraxis der Finanzämter. Ausfälle von Darlehen im Privatvermögen sind wie eine Veräußerung zu behandeln und können dementsprechend steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden – und nicht nur mit 60 Prozent.
Nun unternahm die Bundesregierung einen neuen, höchst umstrittenen Vorstoß die zuletzt missliebige Rechtsprechung in eine einheitliche Rechtsgrundlage umzuwandeln. Dabei konnte mit der zum Jahresbeginn 2020 per Gesetz in Kraft getretenen Neuregelung zwar erreicht werden, dass Ausfälle privater Forderungen von bis zu 10.000 Euro künftig steuerlich anerkannt werden, Darlehen eines GmbH-Gesellschafters an seine GmbH führen hingegen „nur“ zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.
Nach langem Hin und Her bleibt also fast alles beim Alten:
Insolvenzbedingte Ausfälle von Darlehen, die an die eigene Gesellschaft gewährt wurden, können in Form nachträglicher Anschaffungskosten mit bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden. Hier gilt es jedoch bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sicherzustellen, dass ein späterer Darlehensausfall ungekürzt zu nachträglichen Anschaffungskosten führt und nicht ein geminderter Wert zum Zeitpunkt der Krise herangezogen wird.
Autoren: Roland Moskat ist Partner und Steuerberater für die Düsseldorfer Sozietät Ganteführer. Dr. Lukas Karrenbock ist Partner, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht der Koblenzer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Dienst & Partner.
Quelle: BESTFALL GmbH