Einige private Ausgaben lassen sich bei der Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Die Finanzbehörden machen dabei aber durchaus feine Unterschiede, informiert die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)
Belastungen besonderer Art, wie etwa der Unterhalt für bedürftige Personen, sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen absetzbar. Oder sie können, wie Aufwendungen aufgrund einer Behinderung, durch Pauschbeträge ausgeglichen werden. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art dagegen, zum Beispiel Krankheits- oder Kurkosten, können nach Abzug von Versicherungserstattungen der Höhe nach unbegrenzt bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Von der Summe dieser außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt jedoch zunächst die so genannte „zumutbare Belastung“ ab. Doch was bedeutet das konkret?
Als „zumutbar“ definiert der Gesetzgeber den Betrag, von dem er annimmt, dass der Steuerzahler ihn alleine, ohne staatliche Entlastung, tragen kann. Dieser wird individuell auf der Basis von Einkommen und Familienstand errechnet. Zwei Beispiele zur Veranschaulichung:
Ø Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat für das Jahr 2015 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.500 Euro geltend gemacht. Die Familie verfügte im gleichen Jahr über Gesamteinkünfte in Höhe von 59.000 Euro. Der Gesetzgeber hält in diesem Fall eine außergewöhnliche Belastung von 2.360 Euro, das entspricht 4 Prozent der Gesamteinkünfte, für zumutbar. Folglich erhält das Paar aufgrund der außergewöhnlichen Belastung einen steuerwirksamen Abzug in Höhe 1.140 Euro.
Ø Hätte eine alleinstehende Rentnerin mit 12.000 Euro Gesamteinkünften die gleiche außergewöhnliche Belastung zu tragen, würde ihr der Fiskus eine Belastung in Höhe von 600 Euro, das entspricht 5 Prozent ihrer Gesamteinkünfte, zumuten. Demnach würden ihr für die außergewöhnliche Belastung 2.900 Euro angerechnet.
Da die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue überschritten werden muss, sollte man versuchen möglichst viele außergewöhnliche Belastungen, etwa eine Kur, die Anschaffung einer Brille und eine Zahnsanierung, möglichst in einem Jahr zu bündeln, empfiehlt die Lohi.
Quelle: Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.