München – Aufgrund der gestiegenen Arbeitsmobilität beziehen viele Steuerpflichtige neben der Hauptwohnung am heimischen Wohnort eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Mit einem Schreiben vom 30. September 2013 hat sich das Bundesfinanzministerium zu den Änderungen bezüglich einer doppelten Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 neu positioniert.
Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort bedingt nunmehr neben dem Innehaben einer Wohnung (als Eigentümer, als Mieter, oder als Mitbewohner) auch eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung. Speziell bei Steuerpflichtigen, die im Hause der Eltern eine abgeschlossene Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen bekommen, besteht ein akuter Handlungsbedarf, erklärt der Steuerberater Thomas Bauerfeind, Betreiber der Internetseite www.doppelte-haushaltsfuehrung.de.
Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung liegt nur dann vor, sofern die (nachweislichen) Barleistungen des Steuerpflichtigen mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung (= Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) betragen. Lediglich verheiratete Steuerpflichtige (Lohnsteuerklasse III, IV oder V), die gemeinsam mit dem Ehegatten eine Wohnung bezogen haben, sind von der Nachweisführung der finanziellen Beteiligung befreit.
Die Zweitwohnung muss sich dabei in der Nähe zum Beschäftigungsort befinden, (grundsätzlich) maximal bis zur Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort. Beispiel: Die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort beträgt 120 km. Die Zweitwohnung darf sich (grundsätzlich) bis zu 60 km vom Beschäftigungsort entfernt befinden.
Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung werden ab Januar 2014 auf höchstens 1.000 EUR monatlich gedeckelt. Der Deckelungsbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen (= Miete, Betriebskosten, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände, Reinigungskosten, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeiträge, Stellplatzmiete, Kosten der Gartennutzung usw.). Wird der monatliche Höchstbetrag von 1.000 EUR nicht ausgeschöpft, ist eine Berücksichtigung des nicht ausgeschöpften Betrages in den anderen Monaten des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.
Quelle: ots