Geldanlage: Das Kleinanlegerschutzgesetz soll zu mehr Transparenz beitragen
Ende April 2015 wurde das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz vom Bundestag verabschiedet. Damit sollen Kleinanleger am „Grauen Kapitalmarkt“ vor riskanten Finanzprodukten besser geschützt werden. Nach der Verabschiedung durch den Bundesrat dürfte das Gesetz im Juli 2015 in Kraft treten. Kernpunkt ist eine Verschärfung der Informationspflichten – etwa für Investitionen in erneuerbare Energien. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf zudem Werbung für bestimmte Vermögensanlagen beschränken oder gewisse Produkte ganz verbieten. Bei bestimmten Geldanlagen haben die Anleger zudem künftig ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Doch auch dieses Gesetz kann dem Anleger nicht alles abnehmen.
Wer Geld anlegt, sollte sich immer informieren
Der Anleger hat einen Anspruch auf stets aktuelle Informationen über eine Geldanlage, auch zeitnah während der Laufzeit der Anlage. Für sogenannte Nachrangdarlehen gilt künftig ebenso die Pflicht zur Erstellung eines BaFin-konformen Prospektes. Aggressive Werbung für gewisse Produkte soll verboten werden, alle Werbemaßnahmen müssen mit Risikohinweisen versehen werden. Anleger erhalten zudem ein Infoblatt, das die Geldanlage noch einmal zusammenfasst, und müssen die Kenntnisnahme bestätigen.
Nur wer sich eine Anlage genau anschaut, kann sich bewusst entscheiden
„Wir begrüßen alle Maßnahmen, die Geldanlagen verständlicher machen“, betont Georg Hetz, Geschäftsführer des unabhängigen Finanzdienstleisters UDI. Denn nur ein informierter Anleger könne sich bewusst für oder gegen ein Investment mit all seinen Chancen und Risiken entscheiden. Die UDI kläre als Anbieter grüner Investments schon seit Jahren deutlich und ausführlich auf. „Im Produktprospekt, den jeder Anleger mit ausreichend Zeit zum Lesen vor Abschluss erhält, sind alle potentiellen Risiken und Chancen der jeweiligen Geldanlage ausführlich und gut verständlich genannt“, so Hetz weiter. Ebenso kläre man die Anleger im Internet und auch telefonisch mit einem speziellen Fragebogen auf, ein 14-tägiges Widerrufsrecht gäbe es bereits seit Langem.
Quelle: djd