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Nicht alle PKV-Kosten können abgesetzt werden

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Nur Leistungskosten auf Basis des GKV-Niveaus zählen – Eigenanteile erst ab Belastungsgrenze ansetzbar

Ulm – Beiträge der Privaten Krankenversicherung gelten als Vorsorgeaufwendungen und sind als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Das gilt sowohl für eigene Versicherungsbeiträge als auch für die Beiträge der Familienmitglieder. Dennoch trügt der Schein, denn der Gesetzgeber hat Einschränkungen gemacht: Steuermindernd ist nur der Beitragsanteil, der den Leistungen des GKV-Niveaus entspricht. Alle Zusatzleistungen, die ein privat Versicherter genießt, sind nicht absetzbar. Gesundheitsausgaben, die der Versicherte im Rahmen des Selbstbehalts aus eigener Tasche gezahlt hat, sind nur dann absetzbar, wenn sie eine bestimmte Schwelle überschreiten.

Quelle: oP
Quelle: oP

Zum 01.04.2014 erhöhen einige private Krankenversicherungen wie beispielsweise die DKV wieder die Beiträge. Mitunter entscheiden die privaten Kassen auch einseitig, den Selbstbehalt eines Versicherten zu erhöhen. Harald Leissl, Gründer von www.beitragsoptimierung24.de: „Für die Versicherungen hat das vor allem zwei Vorteile: Die Regulierungskosten werden gesenkt. Außerdem ist die Selbstbehalts-Erhöhung nach außen quasi unsichtbar, denn die Versicherer berichten nur über ihre Beitragsentwicklung. Das verbessert die Gesamtoptik.“ Für den Versicherten bringt eine solche Verschiebung von Beitragszahlung zu Selbstbehalt einen steuerlichen Nachteil mit sich. Die Krankheitskosten, die er im Rahmen eines Selbstbehalts selbst gezahlt hat, sind im Gegensatz zu den laufenden Beiträgen erst ab einer gewissen Schwelle absetzbar.

Außergewöhnliche Belastungen können unter gewissen Umständen abgesetzt werden

Steuerzahler können hohe finanzielle Lasten für Krankheiten, Kuren, Heimkosten, Pflege, Haushaltshilfen oder Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kosten die gesetzlich festgeschriebene Belastungsgrenze überschreiten. Wie hoch diese jeweils ist, richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Die individuelle Belastungsgrenze kann in der Regel auf den Internetseiten der Versicherungsgesellschaft mit einem einfachen Rechner ermittelt werden.

Bei einer Familie mit drei Kindern und einem jährlichem Gesamteinkommen von 40.000 Euro liegt der zumutbare Eigenanteil zum Beispiel bei 400 Euro. Anders bei einem Ehepaar ohne Kinder mit einem gemeinsamen Einkommen von 52.000 Euro im Jahr. Bei ihnen liegt die zumutbare Belastung bei knapp 3.100 Euro im Jahr (Quelle: Verband der Lohnsteuerhilfevereine).

Dies gilt jedoch nur für Kosten, die nicht schon von anderer Seite, z.B. von der Krankenkasse beglichen wurden. Die Versicherten sollten daher überlegen, wann sie z.B. eine neue Brille anschaffen. Wenn in einem Jahr bereits eine teure Zahnbehandlung durchgeführt wurde, kann es sich lohnen, zusätzlich auch die neue Brille zu kaufen, um so zumindest in diesem Jahr die Belastungsgrenze zu überschreiten.

Die Krankenversicherungsgesellschaft bescheinigt Ihren Mitgliedern jährlich, welcher Teil der Versicherung als Basisabsicherung gewertet wird und in welcher Höhe diese von der Steuer abgesetzt werden kann. Der Versicherer differenziert die Beiträge daher deutlich und macht kenntlich, welche Versicherungsteile zu dieser Basisabsicherung gehören und welche nicht. Beitragsrückerstattungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden und verringern im Auszahlungsjahr die absetzbaren Versicherungsbeiträge. Beiträge zur Pflegeversicherung können zu 100 Prozent von der Steuer abgesetzt werden.

Selbstbehalt besser nicht freiwillig erhöhen

Harald Leissl von beitragsoptimierung24: „Wem die Beiträge für seine PKV zu teuer werden, der sollte in jedem Fall über einen echten Tarifwechsel nachdenken. Das bringt im Schnitt 2.500 Euro pro Jahr bei gleicher Leistungsqualität, wenn es ein Fachmann macht. Wenn der privat Versicherte jedoch ausschließlich seinen Selbstbehalt erhöht, wie von Branchenvertretern immer wieder als Lösungsmöglichkeit empfohlen, dann geht dies in der Regel am eigentlichen Problem vorbei, da der Kunde trotzdem im gleichen Tarif verbleibt. Eine Erhöhung des Selbstbehalts lässt sich später auch nicht mehr rückgängig machen.“

Quelle: oP

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