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Noch mehr Handwerkerleistungen absetzbar

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Das Frühjahr naht und viele Menschen machen sich daran, die Spuren des Winters aus Wohnung und Garten zu vertreiben. Nicht immer ist es dabei mit einem gründlichen Frühjahrsputz getan. Häufig fallen nach einer längeren Kälteperiode auch kleinere Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an. Und nicht wenige nutzen den Schwung der ersten warmen Tage gar für größere Projekte im Haus und Hausumfeld. Da wird renoviert und umgebaut, Räume neu gestaltet und Gärten frisch angelegt.

Seit 2006 können Steuerzahler den Fiskus an privaten Handwerkerrechnungen beteiligen. „Maximal 6.000 Euro Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten können als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden“, so Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V). „20 Prozent, bis zu 1.200 Euro der vom Finanzamt anerkannten Rechnungen, werden dann direkt von der Steuerschuld abgezogen.“

Handwerker-Bonus für Leistungen in der Werkstatt

Seit 2014 sind nicht nur Kosten für Schönheitsreparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen und Umbauten absetzbar, seither kann auch derjenige vom Handwerker-Bonus profitieren, der zusätzlichen Wohnraum schafft, indem er beispielsweise das Dach ausbaut oder einen Wintergarten anbaut.

Eine eiserne Regel aber gab es stets: So konnten ausschließlich Handwerkerleistungen abgesetzt werden, die unmittelbar im Haus, in der Wohnung bzw. auf dem Grundstück des Steuerzahlers erbracht wurden. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Februar 2015 scheint sich das jetzt zu ändern und der Katalog der absetzbaren Leistungen noch einmal zu erweitern. Im konkreten Fall hatte ein Schreiner in seiner Werkstatt eine Haustür angefertigt und anschließend bei seinem Kunden vor Ort eingebaut. In seinem Urteil gewährte das Finanzgericht eine Steuerermäßigung auf die Handwerkerleistung in vollem Umfang. Auch die Arbeitsstunden für die Herstellung der Haustür in der Werkstatt seien steuerlich zu begünstigen.

Der unmittelbare Zusammenhang ist entscheidend

Auch wenn noch keine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt, empfiehlt Gudrun Steinbach, die neue Auslegung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Denn nach Rechtsauffassung der Lohi-Experten kommt eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht wurden, durchaus in Betracht. Gudrun Steinbach listet zur Veranschaulichung einige Beispiele auf:

  • Ein Schreiner fertigt eine Küche nach Maß in seiner Werkstatt an und montiert diese anschließend beim Kunden.
  • Ein Maler baut eine Tür aus, lackiert sie in seiner eigenen Werkstatt und baut sie dann wieder beim Kunden ein.
  • Eine Waschmaschine ist defekt. Der Monteur kann sie nicht vor Ort reparieren. Er nimmt sie mit, behebt den Schaden in seiner Werkstatt und installiert sie anschließend wieder beim Kunden.

In allen genannten Fällen gebe es einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt, werde aber ein Teil des Auftrags außer Haus ausgeführt.

Damit der Fiskus die Handwerkerleistungen anerkennt, rät die Lohi-Expertin wichtige Voraussetzungen zu beachten. So müssen auf der eingereichten Rechnung Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeschlüsselt sein. Zudem sollten Handwerkerrechnungen nicht in bar, sondern durch Überweisung beglichen werden, da nur für unbare Zahlungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden darf.

Quelle: Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

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