Aktuelle MeldungenFinanzen

SLK-Sound pur: Mit der Chrometec-Klappensteuerung

ARKM.marketing
     

„Die Verhand­lungen über die Zulässig­keit von Bearbeitungs­gebühren für Verbraucher­kredite verfolgt die Rechtsanwaltskanzlei Pforr & Kollegen aus Bad Salzungen seit mehreren Jahren. Nun gibt es endlich ein klares obergerichtliches Urteil des BGH vom 13.05.2014, Aktenzeichen BHG XI ZR 405/12, auf das Betroffene bauen können. Die wirt­schafts­recht­lich aus­gerichtete Kanzlei vertritt bundesweit Darlehensnehmer zur Wiederbeschaffung der zu Unrecht an die Bank gezahlten Be­ar­beit­ungs­ent­gelte.“ Dr. iur. Thomas Pforr, Rechtsanwalt

Quelle: newsmax
Quelle: OpenPR

Informationen im Überblick

Urteil: Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Kredit­institute in Höhe von 2% bis 6% des Nettodarlehensbetrages veranschlagt haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und ist somit nicht geltend zu machen. Am 13. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof in zwei Klagen gegen die Postbank und National-Bank (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass vorfor­mulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehens­verträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Die Kreditinstitute erhoben in den Jahren von 2005 bis 2013 circa 13 Milliarden Euro an unzu­lässigen Gebühren. Betroffene sollten ihre Ansprüche gegenüber den Banken ausdrücklich geltend machen und zur Unterstützung einen Anwalt zu Rate ziehen. Bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte können zurück gefordert werden.

Kosten: Die Rechtsanwaltskanzlei Pforr & Kollegen prüft und setzt den Rückerstattungsanspruch umgehend und ohne Kostenrisiko durch. Etwaiges Anwaltshonorar, soweit es nicht ohnehin von der Rechtschutzversicherung abgedeckt ist, wird gegenüber der Bank auf die Rückerstattung verrechnet. Somit entstehen keinerlei Vorkosten. Informieren Sie sich direkt auf unserer Website www.kreditgebühren-zurück-fordern.de über die 3 einfachen Schritte zur Gebührenerstattung.

Verjährung: Hinsichtlich der Verjährungsfristen des Rückforderungsanspruches gibt es zurzeit noch unterschiedliche Rechtsprechungen. Der BGH tendiert zu einer 10-jährigen Verjährungsfrist, ebenso das Landgericht Frankfurt am Main und das Landgericht Stuttgart. Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen, die nach dem 01.01.2011 abgeschlossen wurden, sind in jedem Fall alle zu erstatten und noch nicht verjährt, bei Geltendmachung bis zum 31.12.2014 vorausgesetzt.

ARKM.marketing
 

Zeige mehr
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"