So profitieren Sie von ihren bestehenden Versicherungen bei der Steuererklärung
Heidelberg – Mit Beginn des neuen Jahres steht auch wieder die alljährliche Steuererklärung an – eine oftmals mehr als notwendiges Übel empfundene Angelegenheit. Steuerzahler haben noch bis Mai Zeit, ihre Unterlagen beim Finanzamt einzureichen. Und auch wenn das Zusammensuchen der entsprechenden Unterlagen und Belege einen gewissen Zeitaufwand bedeutet – mit Blick auf etwaige Steuerrückzahlungen lohnt sich das auf jeden Fall. Auch Versicherungen können bedingt von der Steuer abgesetzt werden. GetSafe (www.getsafe.de), der digitale Versicherungsmanager informiert, welche Versicherungen unter welchen Umständen steuerlich geltend gemacht werden können.
Zunächst muss zwischen Versicherungen, die private Schäden abdecken und solche, die berufliche Risiken auffangen, unterschieden werden. Erstere können als Sonderausgaben bzw Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, während berufliche Policen als Werbungskosten angegeben werden müssen. Der jeweilige Versicherer stellt teils von selbst, teils auf Nachfrage einen Nachweis über die im Vorjahr geleisteten Beiträge aus, die der Steuererklärung beigefügt werden.
Altersvorsorgeaufwendungen
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen die gesetzliche und die private Rentenversicherung. Die geleisteten Aufwendungen können bis zu einer Höhe von 20.000 € bei unverheirateten Einzelpersonen und bis zu 40.000 € bei Verheirateten abgesetzt werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Hierunter fallen die Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung. Diese können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die jährliche Höchstgrenze für Angestellte beträgt 1.900 € und für Selbstständige 2.800 €. Für Verheiratete gilt der doppelte Höchstbetrag.
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich nur unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Zwar fallen beide unter sonstige Vorsorgeaufwendungen, sind allerdings nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung unter der jährlichen Höchstgrenze liegen.
Lebensversicherungen
Lebensversicherungen gelten ebenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen, können jedoch nur unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei wird zwischen Risikolebensversicherung und kapitalgedeckte Lebensversicherung unterschieden. Erstere gilt als Vorsorgeaufwendung und kann dementsprechend abgesetzt werden. Bei der kapitalgedeckten Lebensversicherung entscheidet der Zeitpunkt des Abschlusses der Police. Alle vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossenen Policen können noch steuerlich geltend gemacht werden. Alle nach diesem Stichtag abgeschlossenen Versicherungen entfallen, da diese als Kapitalanlagen angesehen werden.
Haftpflichtversicherungen
Mit Ausnahme der Berufshaftpflicht, die als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, fallen hierunter alle Arten der Haftpflicht. Dazu zählen die Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht als auch Tierhalterhaftpflichten. Diese werden unter Berücksichtigung des geltenden Höchstbetrags als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben.
Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung wird unterschieden zwischen anerkannten Arbeitsunfällen und Unfällen in der Freizeit. Somit werden die geleisteten Beiträge anteilig als Werbungskosten und Sonderausgaben bzw. Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht. Die Berechnungsgrundlage ist der jährliche Gesamtbetrag inklusive der Versicherungssteuer.
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung ist nur bedingt von der Steuer absetzbar. Lediglich der in der Police enthaltene Arbeitsrechtschutz kann mit angegeben werden. Besteht eine Rechtsschutzpolice also aus verschiedenen Bausteinen wie z.B. Arbeits-, Miet- und Privatrechtsschutz wird nur ein Drittel der geleisteten Beiträge bei der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Der betreffende Versicherer erstellt einen separaten Nachweis der Beiträge, die nur auf den Arbeitsrechtsschutz fallen.
Quelle: GetSafe