Es gibt gute Gründe dafür, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitgeberzuwendungen zukommen lassen möchte. Man kann damit besondere Leistungen anerkennen, sich für bestimmte Arbeiten dankbar zeigen oder damit jemanden zu einem besonderen persönlichen Ereignis gratulieren. Auf alle Fälle kann man unter anderem damit Menschen motivieren.
Jetzt ist es aber so, dass jede Gehaltserhöhung Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben mit sich bringt. Dann müssen Arbeitgeber noch ca. 21 Prozent Sozialversicherungsabgaben draufzahlen. Aber auch für die Arbeitnehmer bedeutet es wegen der progressiven Besteuerung, dass es zu erheblich verringerten Beträgen kommt. Wenn das Gehalt zum Beispiel um 100,00 Euro erhöht wird, muss der Arbeitgeber ca. 120,00 Euro dafür aufwenden und der Arbeitnehmer bekommt steuerbereinigt nur ca. 50,00 bis 75,00 Euro. Immerhin gibt es aber eine Lösung für dieses Problem. Es handelt sich dabei um steuerfreie und steuerbegünstigte Zusatzleistungen an die Arbeitnehmer.
Nachfolgend einige Möglichkeiten von begünstigten Zuwendungen an den Arbeitnehmer
Gutscheine verschenken
Es ist dem Arbeitgeber möglich, zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitslohn auch noch Warengutscheine zu überreichen. Dabei findet hier auf Warengutscheine die monatliche 44,00-Euro-Freigrenze oder bei Waren und Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080,00 Euro Anwendung. Es gibt aber eine Voraussetzung, die besagt, dass der Gutschein als Sachbezug und nicht als Barlohn zu sehen ist. Es gibt auch Benzingutscheine, bei denen ist aber eine besondere Vorgehensweise erforderlich.
Präsente oder Aufmerksamkeiten überreichen
Man muss zwischen Sachleistungen und Geldzuwendungen unterscheiden. Auch, wenn der Wert gering sein sollte, so sollen doch Geldzuwendungen immer zum Arbeitslohn gehören. Wenn es sich um Arbeitgeberzuwendungen in der Art von Sachzuwendungen handelt, stellen diese bis zu einem Wert von 60,00 Euro brutto keinen Arbeitslohn dar. Hier ist die Voraussetzung, dass diese Zuwendung wegen eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder dessen Angehörigen überreicht wird.
Es gibt auch eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Getränken oder Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb. All das stellt auch eine Aufmerksamkeit für den Arbeitnehmer dar. Wenn es sich um Speisen handelt, die wegen eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (kann beispielsweise eine außergewöhnliche Besprechung oder Sitzung sein) ausgegeben werden, werden diese nicht zum Arbeitslohn gezählt, wenn der Wert nicht 60,00 Euro überschreitet.
Essensmarken verteilen
Eine andere Möglichkeit der Arbeitgeberzuwendungen ist es auch, klassische Essensmarken oder sogar relativ neu entwickelte digitalisierte Essensmarken für den Essenszuschuss herauszugeben. Das ist sogar eine besonders innovative Möglichkeit, den Arbeitnehmer digital / per givve® Lunch zukommen zu lassen. Infos dazu kann man auf der Seite von givve® Lunch finden. Mit so einem Zuschuss können Angestellte täglich von einem staatlich geförderten Mittagessen profitieren. Es soll sich dabei um eine intelligente Essensmarke handeln, die auf den neuesten Technologien beruht und sogar rechts- und steuersicher angewendet werden kann.
Betriebliche Kommunikationsgeräte
Es ist möglich, dass die betrieblichen Kommunikationsgeräte (Telefon, Handy, Faxgeräte) privat genutzt werden können. Das soll dann ebenfalls in einigen Fällen steuer-bevorteilt sein. Dabei ist die Steuerfreiheit nicht nur für die private Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz im Betrieb gültig. Es geht auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise ein Handy zur ständigen privaten Nutzung überlässt. Auch kann der Arbeitgeber in der Privatwohnung des Arbeitnehmers einen betrieblichen Telefonanschluss einrichten. Diesen kann der Arbeitnehmer ohne jede Einschränkung privat nutzen. Es darf sich aber nur dabei um einen betrieblichen Telefonanschluss handeln.