Steuerfreie Gehaltsextras sind ein probates Mittel, um im Wettbewerb um die immer rarer werdenden Fachkräfte zu bestehen. In Sachen Richtlinien und steuerliche Freigrenze wird es 2015 einige Änderungen geben. Was bleibt und was kommt erfahren Sie hier.
Nicht geändert: Sachbezüge für Verpflegung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze
Keine Veränderung in der lohnsteuerlichen Behandlung gibt es für Arbeitnehmer bei der Verpflegung. Verbilligte oder gar unentgeltliche Mahlzeiten unterliegen den gleichen Sätzen wie 2014. Diese liegen bei 6,10 Euro pro Tag. Auch die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge bleibt unverändert. Im letzten Jahr darüber geführte Diskussionen über Änderungen und Anpassungen wurden nicht umgesetzt. Somit ist auch 2015 z.B. der Sachbezug „Tankgutschein“ zu gleichen Konditionen möglich.
Geändert: Restaurantschecks werden wie Gewährung von Mahlzeiten behandelt
Die Ausgabe von Restaurantschecks und Essensmarken werden ab 2015 wie die Gewährung von Mahlzeiten, also mit dem Sachbezugswert, behandelt. Dies hat zur Folge, dass auch Leiharbeiter in den Genuss dieser Gehaltsextras kommen können, wenn sie länger als drei Monate in einem Unternehmen eingesetzt sind.
Geändert: Freigrenze für Aufmerksamkeiten steigt auf 60 Euro
Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten steigt von 40,00 Euro auf 60,00 Euro. Aufmerksamkeiten können immer dann dem Arbeitnehmer als Sachzuwendung überreicht werden, wenn ein besonderer persönlicher Anlass, der vom Finanzamt definiert ist, vorliegt. Die kann z.B. der Geburtstag, aber auch ein Firmenjubiläum, die Heirat, die Geburt eines Kindes oder dessen Einschulung sein. Für den Arbeitnehmer ist diese Leistung sowohl steuer- als auch sozialabgabenbefreit. Aber Achtung! Hier handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. wenn der Wert der Leistung auch nur einen Cent über dem Betrag von 60,00 Euro liegt, ist diese Befreiung verloren. Positiv ist, dass diese Freigrenze nur für den jeweils singulären Anlass besteht. Bei mehreren solcher Anlässe in einem Kalenderjahr kann jedes Mal eine derartige Zuwendung erfolgen. Wichtig für die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Beurteilung ist immer der persönliche Bezug zum Arbeitnehmer, deshalb gelten Feiertage, wie z.B. Weihnachten, nicht als Grund für ein Geschenk innerhalb dieser Freigrenze.
Geändert: Steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern
Freibetrag und Freigrenze sind auch eine wichtige Änderung bezüglich der Behandlung von Betriebsfeiern. Hier blieb zwar der Betrag von 110,00 Euro pro teilnehmender Person unverändert, aber aus der bis zum 31.12.2014 bestandenen Freigrenze wurde ab dem 01.01.2015 ein Freibetrag. Das heißt, falls der Anteil eines einzelnen Teilnehmers über 110,00 Euro liegen sollte, unterliegt nur der darüber liegende Teil einer pauschalen Besteuerung von 25%. Der Freibetrag beinhaltet die Kosten für Transport, Essen, Übernachtung und eventuell auf der Feier abgegebenen Geschenken. Diese haben nun ebenfalls eine Freigrenze von 60,00 Euro, anstatt noch 40,00 Euro 2014. Bargeld oder Edelmetalle fallen nicht unter diese Freigrenze. Sollten auf Ihrer Betriebsfeier Sachzuwendungen verlost werden, achten Sie unbedingt darauf, dass auch alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens die Möglichkeit haben, an dieser Verlosung oder Tombola teilzunehmen. Nur das sichert die Steuerfreiheit Ihrer Präsente. Steuerfreie Gehaltsextras sind auch 2015 ein probates Mittel zur Mitarbeiterbindung. Mit wenig Aufwand kann die Loyalität Ihres Mitarbeiterstamms gefestigt und neuen Mitarbeitern Vorteile aufgezeigt werden, die das Zünglein an der Waage sein können bei der Entscheidung für oder gegen Ihr Unternehmen.