Schließt ein Verbraucher einen Darlehensvertrag ab, hat dieser grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Auf dieses Recht ist der Verbraucher korrekt hinzuweisen. Geschieht dies nicht oder ist der Hinweis fehlerhaft, so beginnt das Widerrufsrecht nicht zu laufen, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Cäsar-Preller.
Widerrufsbelehrungen sind häufig unrichtig. So geht die Verbraucherzentrale Hamburg davon aus, dass bis zu 80 % aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und damit unwirksam sind. Dies bedeutet, es besteht die Möglichkeit, auch noch nach Jahren, den Widerruf zu erklären.
Mit dem Widerruf hat der Darlehensnehmer 30 Tage Zeit um den verbleibenden Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
„Für diese vorzeitige Tilgung des Darlehens darf der Darlehensgeber keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen“, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Vorteile. Aber auch wenn das Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt wurde, kann der Widerruf erklärt werden. Unter diesen Umständen besteht der Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
Aber auch eine Umschuldung auf ein günstigeres Darlehen ist machbar und kann sich, je nachdem wie hoch die Zinsen des bestehenden Darlehensvertrages sind, deutlich positiv auswirken.
„Ob die Widerrufsbelehrung unrichtig ist, ist für den Laien jedoch nur schwer nachvollziehbar“, erklärt Cäsar-Preller. Darüber hinaus stellen sich die Banken meist auch quer und weisen die Widerrufserklärungen zurück und verweigern die Rückabwicklung bzw. die Rückzahlung.
In solchen Fällen ist die Durchsetzung des eigenen Rechts kaum ohne professionelle Hilfe möglich. Jedoch lohnt sich diese Investition doch zumeist.