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Ferienjobs fuer Schueler und Studenten: Was sind die gesetzlichen Grundlagen ?

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Der Ferienjob (österreichisch auch: Ferialpraxis, Ferialpraktikum, Ferialjob, Ferialarbeit, Ferialtätigkeit) ist ein kurzfristiges und befristetes Arbeitsverhältnis, das Schüler oder Studenten während der Schul- bzw. Semesterferien eingehen (in Österreich an berufsbildenden höheren Schulen oftmals auch verpflichtender Teil des Lehrplanes).

Jugendschutz

Wer in Deutschland einen Ferienjob ausüben will, muss mindestens 15 Jahre alt sein. Solange Jugendliche noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie im Kalenderjahr höchstens vier Wochen und nur während der Schulferien arbeiten. Wer mindestens 13 Jahre alt ist, darf mit Zustimmung der Eltern bis zu zwei Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis drei Stunden) leichte und für Kinder geeignete Beschäftigungen ausüben ( § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz).

Quelle: Premiumpresse
Quelle: Premiumpresse

Arbeitsrecht

Ein Ferienjob ist immer ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis; einer Kündigung unter Beachtung der Kündigungsregeln bedarf es also nicht. Während der Beschäftigungsdauer sind jedoch die für ein normales Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen (Freizeitansprüche, Entgeltfortzahlung) und kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) entsprechend anzuwenden.

Sozialversicherungsrecht

Auch hier sind die Regelungen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu beachten. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Schülern/Studenten, die in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, vollzieht sich grundsätzlich nach den Kriterien, die auch für alle anderen Beschäftigten gelten:

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Arbeitsentgelt spielen dabei keine Rolle. Vorbeschäftigungen ab dem Beginn des Kalenderjahres werden dabei zusammengerechnet, wenn jeweils die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die Zeitgrenze überschritten wird, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, es sei denn, es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Schüler, die eine allgemeinbildende Schule (ohne Abendschule) besuchen und während der Ferien eine Beschäftigung ausüben, sind in der Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei.

Kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen dem Ende der Schulausbildung und einer Beschäftigung (ggf. Berufsausbildung) ausgeübt werden, sind immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und daher stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt 450 € (seit Beginn 2013, vorher 400€) übersteigt.

Steuerrecht

Schüler und Studenten, die einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen, sind Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss daher vom Arbeitslohn die Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Obwohl bereits bei Aufnahme der Beschäftigung deren Befristung feststeht, wird bei der Lohnsteuerberechnung unterstellt, dass der Schüler/Student während des ganzen Jahres Arbeitslohn beziehen wird. Dementsprechend muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, auch wenn anzunehmen ist, dass der Schüler/Student keine weiteren Einkünfte hat und haben wird. Ist die Steuerklasse I anzuwenden (was bei Studenten und Schülern die Regel sein dürfte), bleibt ein Monatslohn bis 900,00 € ohne Steuerabzug.

Wird Steuer einbehalten, kann diese nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss eine Einkommensteuererklärung angefertigt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern. Es ist auch möglich die Einkommensteuererklärung online abzugeben (siehe ELSTER).

Auswirkungen und Folgen

Bevor ein Ferienjob angenommen wird, sollten die finanziellen Folgen bedacht werden, denn unter Umständen können diese Einkünfte zu Kürzungen in anderen Bereichen führen. In Einzelfällen können diese Kürzungen die Höhe der Einnahmen aus dem Ferienjob übersteigen.

Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt

Einkünfte aus einem Ferienjob können Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dahingehend festgelegt, dass eine Anrechnung, zumindest im Mangelfall der Eltern, in Betracht kommt.

Auswirkungen auf das Kindergeld

Einkünfte aus einem Ferienjob konnten bis 2011 zum Verlust des Kindergeldes bei den Eltern führen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr insgesamt 8.004 € (bis 2009: 7.680 €) übersteigen. Seit dem 1. Januar 2012 hat Einkommen des Kindes, egal in welcher Höhe, keine Auswirkungen mehr auf den Kindergeldanspruch.

Auswirkungen auf steuerliche Freibeträge

Der Wegfall des Kindergeldes kann zu Einbußen auf Seiten der Eltern, im Bereich der Eigenheimzulage, der außergewöhnlichen Belastungen und des Ausbildungsfreibetrags führen.

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