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Unwirksame Maskenbefreiung: Corona-Themen vor dem Arbeitsgericht

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Bremen – Die rechtlichen Auswirkungen der Coronapandemie stellen Beschäftigte und Unternehmen vor Herausforderungen. Nicht selten führen die neuen Vorschriften zu Problemen, die auch die Arbeitsgerichte beschäftigen. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp stellt zwei Streitfälle vor.

Dauerbrenner Maskenbefreiung: Immer wieder kommt es zum Streit, wenn sich Menschen weigern, der Maskenpflicht nachzukommen. Mit so einem Fall musste sich jüngst das Arbeitsgericht Köln befassen. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte ein angestellter Servicetechniker seiner Arbeitgeberin im Dezember 2020 ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein. Das Schreiben bezeugte, dass es dem Angestellten aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen. Die Arbeitgeberin akzeptierte das Attest mangels konkreter Angaben nicht. Sie sicherte dem Arbeitnehmer zu, die Kosten für die Masken zu übernehmen und bot eine betriebsärztliche Untersuchung an. Der Arbeitnehmer lehnte ab und weigerte sich weiterhin, die Maske zu tragen. Es folgte eine Abmahnung und kurz darauf die Kündigung. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht.

Das Urteil des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin recht. Das vorgelegte ärztliche Attest war nicht aktuell und ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig. Auch die Wortwahl „Rotzlappen“ sorgte für Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vermeintlichen medizinischen Einschränkungen. „Natürlich kann es medizinische Gründe geben, die das Tragen einer Maske unmöglich machen, in diesem Fall war jedoch deutlich zu erkennen, dass diese Gründe hier nicht vorlagen“, sagt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Partner der Kanzlei Wittig Ünalp. „Für Arbeitgebende ist insbesondere der Hinweis auf die Aktualität des Attests wichtig, denn viele Maskenverweigerer legen alte Atteste vor. Ob sich allerdings auch andere Gerichte der Meinung anschließen, dass eine konkrete Diagnose benannt werden muss, sollte im Hinblick auf die Anforderungen an ein ‚normales‘ Attest abgewartet werden.“ Liegt ein den Anforderungen entsprechendes Attest vor, so wird laut Rechtsanwalt Wittig eine Kündigung zunächst kaum in Frage kommen. Aber: „Kann dem Arbeitnehmenden kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, an dem er keine Maske tragen muss, so ist er nach Rechtsprechung des LAG Kölns arbeitsunfähig erkrankt.“ Der Arbeitgebende muss somit in einem solchen Fall maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten.

Wo ist das Desinfektionsmittel?

Im ersten Corona-Lockdown bunkerte Deutschland nicht nur Nudeln und Toilettenpapier, sondern auch Desinfektionsmittel. Das mussten auch viele Unternehmen schmerzlich erfahren. Jüngst befasste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einen Desinfektionsmittelraub: Ein Mitarbeiter hatte einen Liter Desinfektionsmittel aus den Waschräumen des Unternehmens gestohlen und wurde dabei erwischt. Die darauffolgende Kündigung akzeptierte er nicht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Unternehmen recht: Dass der Kläger das Desinfektionsmittel in den Kofferraum seines Autos gelegt habe, damit seine Kollegen und er sich während der Nachtschicht regelmäßig die Hände desinfizieren konnten, glaubte das Gericht nicht. „Diebstahl ist immer ein Grund für eine fristlose Kündigung“, sagt Maximilian Wittig. „Dem Arbeitnehmer hätte klar sein müssen, dass die Entwendung eines Liters Desinfektionsmittel zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann.“

Quelle: Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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