Wenn ein Baby unterwegs ist, gibt es viel zu bedenken: Ist die Wohnung groß genug? Reicht das Geld? Und bedeutet die Mutterschaft eigentlich, dass die Karriere auf Eis gelegt wird? Eine nicht unbegründete Sorge, zeigte unlängst eine Umfrage der Fachhochschule Frankfurt am Main: Unter 1.800 berufstätigen Müttern, wurden bei 72 Prozent der Befragten Karriereschritte während der Schwangerschaft gestrichen und ungefähr jede zweite Frau musste hinnehmen, dass die versprochene Gehaltserhöhung während der Schwangerschaft nicht oder nicht in der besprochenen Höhe stattfand.
Sollte die frohe Botschaft also besser zurückgehalten werden? Rein rechtlich wäre das möglich, denn die Mitteilungspflicht nach dem Mutterschutzgesetz ist eine Soll-Vorschrift. Diese sieht vor, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den vermutlichen Entbindungstermin informiert werden sollte, sobald die Mitarbeiterin Kenntnis davon hat. Aber in den meisten Fällen unterrichten Schwangere ihren Arbeitgeber erst nach dem ersten Drittel der Schwangerschaft. Mit gutem Grund, denn immerhin besteht bis zu diesem Zeitpunkt noch das erhöhte Risiko einer Fehlgeburt.
„Frauen sollten jedoch nicht zu lange mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft warten, denn erst danach profitieren sie von den vielfältigen gesetzlichen Regelungen des Mutterschutzes“, rät Petra Timm, Unternehmenssprecherin vom Personaldienstleister Randstad. Zum Beispiel vom Kündigungsschutz, der während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung gilt. Auch dürfen Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sein. Werdende Mütter dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Und im Rahmen eines sogenannten individuellen Beschäftigungsverbots kann der weitere Einsatz am Arbeitsplatz sogar ganz oder auch teilweise verboten werden, sofern ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt. In diesem Fall wird die Schwangere bei vollem Lohn von der Arbeit freigestellt.
Von diesen umfangreichen gesetzlichen Regelungen ist natürlich auch der Arbeitgeber betroffen. Vielfältige Aufgaben kommen auf ihn zu: Er muss Arbeitsabläufe neu ordnen, Wissen erhalten, den Betrieb sichern und Perspektiven für die künftige Zusammenarbeit entwerfen.
Es gibt also genug zu besprechen und daher sollte das Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterin auf keinen Fall zwischen „Tür und Angel“ stattfinden. Vielleicht hat die schwangere Mitarbeiterin bereits klare Vorstellungen und Pläne, die sie dem Chef mitteilen möchte. Dabei gilt: Je konkreter die Pläne für die berufliche Zukunft aussehen, desto einfacher wird das Gespräch. Und wie sollten die Unternehmer reagieren? Ganz einfach: Sie entwickeln im Dialog ein für beide Seiten tragfähiges Konzept für den Aus- und Wiedereinstieg, denn nur so werden qualifizierte Mitarbeiterinnen während und im Anschluss an die Elternzeit an den Betrieb gebunden.
„Ich empfehle allen Arbeitgebern, ihre Beschäftigten mit einer familienfreundlichen Unternehmenspolitik – in deren Mittelpunkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie steht – auch während der Elternzeit zu unterstützen. Dies trägt zur Mitarbeiterzufriedenheit bei, steigert die Produktivität und reduziert die Fluktuation von qualifizierten Fachkräften“, so Petra Timm von Randstad.
Aber: Tragfähige Vereinbarungen rund um den Arbeitsplatz der werdenden Mutter kann der Arbeitgeber selten frühzeitig treffen – denn die konkreten Auswirkungen der lebensverändernden Ereignisse wie die Geburt eines Kindes sind schwer einschätzbar. Was bleibt, ist in „guter Hoffnung sein“ für Arbeitnehmerin und Arbeitgeber gleichermaßen!