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Alles neu macht der Mai – auch für Autofahrer

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Neuer Name, neue Regeln: Ab 1. Mai gilt das neue Punktesystem im „Fahreignungsregister“, wie das bisherige Verkehrszentralregister in Flensburg künftig heißt. Statt der gewohnten 18 Punkte, die bislang die Obergrenze markierten, wird die Skala auf 8 Punkte heruntergesetzt. Dementsprechend werden Verstöße im Straßenverkehr nun mit weniger Punkten bestraft. Dabei unterscheidet das Register drei Kategorien: Einen Punkt gibt es für eine Ordnungswidrigkeit, zwei für grobe Verstöße ohne Entzug der Fahrerlaubnis und drei Punkte für verkehrsrechtliche Straftaten mit zeitweiligem Führerscheinentzug.

Grafik: DA Direkt, Kraftfahrt-Bundesamt 2014/spp-o
Grafik: DA Direkt, Kraftfahrt-Bundesamt 2014/spp-o

Für einige Vergehen gibt es fortan keine Punkte mehr: Ab Mai werden nur noch sicherheitsrelevante Verstöße mit einem Eintrag in Flensburg bestraft – dafür gibt es für manche Vergehen, etwa das rechtswidrige Befahren einer Umweltzone, deutlich höhere Bußgelder. Zudem können sich Vorbelastete freuen: Alte Delikte, die laut neuer Verordnung nicht mehr mit Punkten geahndet werden, werden zum 1. Mai aus der Datei gelöscht. Punkte, die nach diesem Abzug weiter bestehen, werden für das neue Register umgerechnet.

Dennoch kann der Führerschein nun schneller entzogen werden als vorher: „Vergehen wie Telefonieren am Steuer oder die Übertretung des Geschwindigkeitslimits werden weiterhin mit einem Punkt in Flensburg bestraft. Da jetzt schon bei 8 Punkten der Führerschein weg ist, kann dies den Prozess beschleunigen“, erklärt Norbert Wulff, Vorstand des Kfz-Direktversicherers DA Direkt.

Punkte wieder loswerden

Die Möglichkeit, durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar Punkte abzubauen, bleibt bestehen. Vergehen, die mit einem Punkt geahndet werden, werden nach 2,5 Jahren gestrichen. Delikte, für die Autofahrer 2 Punkte kassieren, verschwinden nach 5 Jahren aus den Akten und jene mit 3 Punkten Strafe nach 10 Jahren.

Wer erfahren möchte, wie viele Punkte derzeit in Flensburg eingetragen sind, hat Anrecht auf eine kostenlose Auskunft. Diese muss jedoch per Post beim Kraftfahrt-Bundesamt eingeholt werden – Auskunft per Telefon, E-Mail oder Fax ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Quelle: Akz

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