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Fahrgemeinschaften: Benzin und Steuer sparen

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Die Zahl der Berufspendler, die auch längere Strecken bis zu ihrer Arbeitsstätte zurücklegen, nimmt weiter zu. Das hat auch mit den hohen Kosten für Wohnraum in den Ballungszentren zu tun. Die Mehrzahl, auch das zeigen die Statistiken, nutzt dabei das Auto. Was jedoch viele nicht wissen: Schließen sich mehrere Pendler zu einer Fahrgemeinschaft zusammen, spart nicht nur jeder bei den Benzinkosten, sondern auch jeder bei der Steuer, informiert jetzt die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V).

Jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft kann im Rahmen der Werbungskosten die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Lediglich beim absetzbaren Gesamtbetrag macht es einen Unterschied, ob man selbst Fahrer oder nur Mitfahrer ist. Für Mitfahr-Tage ist der absetzbare Gesamtbetrag auf jährlich 4500 Euro begrenzt. Für Tage, an denen der Steuerpflichtige selbst am Steuer sitzt, gibt es dagegen keine Höchstgrenze. Umwege, die einer Fahrgemeinschaft geschuldet sind, können allerdings nicht geltend gemacht werden. Das Finanzamt akzeptiert bei der Berechnung der Entfernungspauschale lediglich die einfachen Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und hier im Regelfall auch nur die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke wird nur dann akzeptiert, wenn der Steuerzahler glaubhaft nachweisen kann, dass diese längere Verbindung für den Pendler auch eine deutliche Zeitersparnis bedeutet.

Pro Arbeitstag ist immer nur eine Fahrt absetzbar, selbst wenn der Beschäftige nachweislich mehrmals täglich zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hin- und herfahren muss. Da die Anzahl der Arbeitstage nur schwer genau zu ermitteln ist, akzeptieren die Finanzämter bei einer 5-Tage-Woche in der Regel zwischen 220 und 230 Fahrten und setzen pro Kilometer 30 Cent an. Bei etwa 230 Arbeitstagen und einer Entfernung zur Arbeitsstätte von 30 Kilometern ergibt sich somit ein jährlicher Betrag von 2.070 Euro, den die Finanzbehörden als Werbungskosten berücksichtigen.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

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