Coburg – Es dämmert: Herr M nähert sich aus einem Waldstück kommend einer Kreuzung. Als er sie fast erreicht hat, biegt direkt vor ihm ein anderer Fahrer – trotz Vorfahrt-Achten-Schild – auf die Landstraße ab. Da nutzt Bremsen nichts: Herr M kracht mit voller Wucht in den abbiegenden Pkw.
In Herrn M.’s Augen eine klare Sache: Der Abbiegende ist schuld! Er kam aus der nachrangigen Straße und hat ihm schließlich die Vorfahrt genommen. Doch so einfach ist es nicht. Warum? Das erklärt die HUK-COBURG. Herr M hatte vergessen, in der Dämmerung das Licht einzuschalten. Während er selbst vermeintlich noch gut sah, konnte der Fahrer des anderen Pkw seine dunkelgraue Limousine erst viel zu spät erkennen.
Damit hat Herr M. eindeutig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Sie verpflichtet jeden Verkehrsteilnehmer, so früh das Licht einzuschalten, dass ihn andere problemlos sehen können. Selbst Fahrer, deren Fahrzeugbeleuchtung automatisch geregelt wird, können nicht blindlings auf die Technik vertrauen, sondern müssen auf den richtigen Zeitpunkt achten. Fazit: Herrn M trifft eine Mitschuld. Deshalb begleicht die gegnerische Versicherung nur einen Teil seiner Reparaturkosten.
Doch nicht allein beim Blechschaden spielt die Mitschuld eine Rolle. Auch beim Schmerzensgeld oder wenn der verletzte Fahrer einen Verdienstausfall geltend machen will, muss er wegen seiner Mitschuld Kürzungen hinnehmen.
Quelle: ots