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VW Abgasskandal – Juristen sehen weiterhin gute Chancen für Geschädigte

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Nach Ansicht der Düsseldorfer Rechtsanwälte Prof. Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich hat der Bochumer Prozess um einen VW Besitzer, der den Kauf seines Tiguans rückabwickeln will, überhaupt keine Aussagekraft für andere Geschädigte. Die beiden Wirtschaftsanwälte haben selbst noch Prozesse vor der gleichen Kammer mit anders gelagerten Fällen vor sich, bei denen es ebenfalls um die Rückabwicklung von Fahrzeugen wegen des Abgasskandals geht.

Erstens müsse jeder Einzelfall geprüft werden. Weil es sich vor dem LG Bochum um ein Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungsfrist handele, könne über andere Fälle nicht gegen Autohäuser, sondern gegen VW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung keine Aussage abgeleitet werden.

Zweitens sei dies ein erster Prozess in erster Instanz, bei dem es noch gar kein Urteil gibt.

Drittens seien vom klageerhebenden Kollegen zentrale Punkte noch nicht vorgetragen worden. Derzeit gehe es beispielsweise nur um Sachmängel, der ebenfalls vorliegende Rechtsmangel (Erlöschen der ABE) sei gar nicht zur Verhandlung gekommen.

Viertens liege auch ein erheblicher Sachmangel in evidenter Weise vor. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Grenzwerte, die dazugehörige steuerliche Einordnung, die davon abhängige grüne Plakette und damit die Möglichkeit, die Innenstädte zu befahren, sind erheblich.

Fünftens bestreiten die Düsseldorfer Anwälte, dass die für den Rückruf getroffenen Maßnahmen nunmehr zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte führen und keine Folgemängel auslösen, wie höheren CO2  Ausstoß, Mehrverbrauch, Leistungsverlust u.a..

Aus Sicht der Anwälte sei vor Befolgung des Rückrufs zu prüfen, ob weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Im Fall der arglistigen Täuschung und der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung haben die Geschädigten ein Wahlrecht zwischen Nacherfüllung (Rückruf), Rücktritt, Minderung und Schadenersatz. Wurde das Wahlrecht ausgeübt, gibt es später kein zurück.

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich: „Das Vergleichsangebot des Bochumer Autohauses, das Fahrzeug zu einem marktüblichen Preis zurückzunehmen, weist in die richtige Richtung. Leider ist dieser marktübliche Preis bei den betroffenen Fahrzeugtypen inzwischen so gering, dass wir dazu raten, einen Rücktritt vom Kauf durchzusetzen, um nicht unnötig viel Geld zu verlieren.“

Quelle: Rogert & Ulbrich

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