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Online-Händler müssen Kunden Hinsendekosten nach Widerruf erstatten

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Lange Zeit war die Frage, wer nach Ausübung des Widerrufrechts durch den Kunden die Kosten für die Hinsendung der Ware tragen muss, umstritten. Für die Kosten der Waren-Rücksendung gibt es eine recht klare gesetzliche Regelung – für die Hinsendekosten leider bislang nicht. Die Händler argumentierten in aller Regel so, dass die Kosten für Verpackung und Versand nicht Teil des Kaufpreises für die Ware seien. Aus Sicht der Kunden stellte sich der Kaufvertrag jedoch als eine Einheit dar, im Rahmen dessen für sie lediglich der Endbetrag eine Rolle spielte – unabhängig davon, wie sich die einzelnen Kostenbestandteile zusammensetzten.

Nachdem einige deutsche Gerichte pro Verbraucher entschieden hatten, hat sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Thematik angenommen. In seinem Urteil vom 14.04.2010 (Aktenzeichen: C-511/08) hat er klargestellt, dass die Hinsendekosten immer vom Händler zu erstatten sind, wenn der (private) Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt.

Praxistipp: Wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, steht insoweit auf einem anderen Blatt. Es bleibt bei der deutschen Regelung, dass der Händler seinen Kunden die Kosten für Widerrufs-Rücksendung auferlegen kann für Waren bis 40 Euro. Achtung: Die 40-Euro-Klasse darf nur im Rahmen des Widerrufrechts eingebunden werden! Wird dem Kunden hingegen ein Rückgaberecht eingeräumt, geht das nicht – dann zahlt der Händler in jedem Fall auch die Rücksendekosten!

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