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Experten kritisieren mehrheitlich unzureichenden Rechtsrahmen

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Hamburg – Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Rekommunalisierungsinitiativen verschiedener Kommunen in Schleswig-Holstein für unwirksam zu erklären, hat die wichtigen Grundsatzfragen bei der Vergabe von Wegerechten für die Strom- und Gasnetze geklärt. Welche Auswirkungen die Urteile haben, war in einer Podiumsdiskussion mit 120 Gästen aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung auf Einladung des Landkreistags Schleswig-Holstein und der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg umstritten.

Quellenangabe: "obs/BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Kirstin Hammerstein"
Quellenangabe: „obs/BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Kirstin Hammerstein“

Jan-Christian Erps, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, machte deutlich, dass die Kommunen bei der Konzessionsvergabe keinen ausreichenden Rechtsrahmen vorfänden. Aktuell sei es so, dass eine Kommune nicht davon ausgehen könne, dass sie sich die Konzession schon allein durch den Erwerb des Eigentums an einem Netz gesichert hat. Hier müsse der Gesetzgeber für Klarheit sorgen. „Der Rechtsrahmen ist noch in der Entstehung, hier gibt es erheblichen Handlungsbedarf.“ Bisher stünden den Kommunen zur Orientierung kaum Hilfestellungen zur Verfügung, wie etwa Handbücher zur Verfahrensgestaltung oder Musterverträge, die einer kartellrechtlichen Prüfung standhalten würden, so Erps.

Roswitha Brackmann, Richterin und stellvertretende Vorsitzende des Vergabesenats des OLG Düsseldorf, der zugleich 27. Zivilsenat und 2. Kartellsenat ist, bestätigte, dass Kommunen, die den Netzbezug und energiewirtschaftliche Ziele im Wettbewerb um Wegerechte nicht hinreichend berücksichtigten, einem hohen Risiko ausgesetzt seien, auch Jahre später noch mit der Unwirksamkeit geschlossener Konzessionsverträge konfrontiert zu werden.

Dr. Matthias Heider, Mitglied des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie, stimmte dem zu. Für eine Vielzahl von Fragen zur Ausschreibungspraxis gebe es allerdings EuGH-Rechtsprechung. Im Energiewirtschaftsgesetz sei dies bislang nicht hinreichend abgebildet, was die Handhabung erschwere. Er versprach, die Anregungen aus der Diskussion für seine Arbeit im Ausschuss mit nach Berlin zu nehmen.

Dr. Felix Engelsing, Vorsitzender der 8. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts, meinte, dass die wesentlichen Fragen beim Auswahlverfahren durch die Entscheidungen der Obergerichte und des Bundesgerichtshofes geklärt seien und insoweit Rechtssicherheit für alle Beteiligten bestände. Es sei erfreulich, dass alle Gerichte den Wettbewerb um den Markt auch im Sinne des Verbraucherschutzes bejaht hätten und eine nicht diskriminierungsfreie Inhouse-Vergabe durch die Kommunen abgelehnt hätten.

Mit Blick auf die Kommunen sah Matthias Boxberger, Vorstandsvorsitzender E.ON Hanse AG, die in Übereinstimmung zu bringenden Erwartungen hinsichtlich der energiepolitischen Zielsetzung vor Ort und den tatsächlichen Gestaltungsspielräumen als Netzbetreiber als wichtigen Schritt an. So bietet sich eine solche Betrachtung schon vor dem Einstieg in ein entsprechendes Verfahren an mit der Beurteilung, ob und inwiefern sich die oft ambitionierten energiepolitischen Zielvorstellungen überhaupt durch die Vergabe von Wegerechten umsetzen lassen.

Dr. Arno Probst, Mitglied des Vorstands der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verwies mit Blick auf die noch ausstehende Urteilsbegründung des BGH auf die erhebliche Verunsicherung bei den Verfahrensbeteiligten: „Angesichts der unsicheren Lage raten wir Altkonzessionären, potentiellen Neukonzessionären und Kommunen, alle Handlungsoptionen in jeder Phase eines Vergabeverfahrens und danach sehr sorgfältig auf ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Implikationen hin zu prüfen.“

Quelle: ots

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