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Kosten Parkplätze bei Aldi, Lidl und Co. bald Parkgebühren?

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Das Ende der kostenlos zu nutzenden Parkplätze ist leider abzusehen. Der Gesetzgeber begehrt aus gratis zur Verfügung gestellten Parkplätzen den vollen Umsatzsteuersatz. Das Parken wird zu einer selbstständigen Leistung und ist nicht zwingend Voraussetzung um in Einzelhandelsgeschäften an der Peripherie den Wocheneinkauf zu tätigen oder in einem Hotel ein Zimmer zu buchen um zu übernachten. Soll sich Deutschland noch weiter zur Servicewüste entwickeln? Will der Gesetzgeber an jeder Dienstleistung partizipieren? Müssen noch mehr Beschränkungen dem Bürger aufgebürdet werden? Ist in Zukunft der ehemals kostenlose Parkplatz Gebührenpflichtig?

Der Bundesfinanzhof befasste sich jüngst mit dem Steuersatz für die Nutzung von Hotelparkplätzen. Dem Urteil des Gerichtes entsprechend, ist die Parkplatznutzung keine Nebenleistung zur Hotelübernachtung und somit gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent. Dem Urteilsspruch nach besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Parkplatznutzung und der Übernachtungsleistung. Festgesetzt wurde dabei für einen für den Gast kostenlosen Parkplatz ein „Steuerwert“ von 1,50 Euro. Der Bundesfinanzhof gab damit einem früheren Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen Recht. Hoteliers bundesweit sind empört über den Urteilsspruch. Rolf-Dieter Sauer, Vorsitzender des Regionalverbandes Dresdens des DEHOGA Sachsen fordert einen gemeinsamen Protest von Hotellerie und Einzelhandel gegen das Urteil. „Nicht nur Gäste von Hotels sondern beispielsweise auch die Kunden der Supermärkte und Einkaufzentren profitieren von kostenlosen Parkplätzen. Dem Urteil zufolge müssen jetzt auch die Discounter und Einzelhändler kalkulatorische Parkgebühren zum vollen Umsatzsteuersatz abrechnen. Die Parkplätze sollen mit 19 Prozent versteuert werden, die bei den Einzelhändlern erworbenen Produkte sind allerdings überwiegend mit nur sieben Prozent Mehrwertsteuer belastet – als Hotelier und DEHOGA- Regionalverbandsvorsitzender kann ich dieses Urteil nicht gut heißen“, so Sauer.

Im Vordergrund stehe laut dem Urteil die Logisleistung für die Gäste und nicht die Bereitstellung hotelzugehöriger Parkplätze. Dies sei ein besonderer Service, der auch von Nicht- Hotelgästen oder Kunden des Einzelhandels genutzt werden kann. „Diese Regelung stößt bei vielen auf Unverständnis. Es könnte viel einfacher sein, wenn der Gesetzgeber stattdessen klarstellt, dass es sich im Einzelhandel beim Parken um ein Teil der Hauptleistung ‚Einkaufen’, in der Gastronomie beim Parken, Saunieren, Frühstücken und dem kostenlosen Internetzugang immer um eine Nebenleistung der Hauptleistung Übernachtung handelt und diese mit 7 % Mehrwertsteuer abgerechnet werden können“, bekräftigt Sauer abschließend.

Quelle: DEHOGA Dresden

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