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Mindestlohn 2019 – Was sich ändert und was man beachten sollte

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Das Jahr 2018 neigt sich langsam aber sicher dem Ende zu. Spätestens jetzt wird es für Unternehmer Zeit, sich auf das kommende Jahr vorzubereiten. Dann wird nämlich das Mindestlohngesetz aktualisiert, sodass das Bruttoentgelt erneut ansteigt. Das geschieht in einem zweistufigen Prozess bis 2020.

Was ändert sich im kommenden Jahr?

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Quelle: pixabay.com/Gerd Altmann

Derzeit ist ein Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde Standard. Bei der Einführung des Gesetzes im Jahr 2015 waren es noch 8,50 Euro. 2019 steht erneut eine Aktualisierung an. Der gesetzliche Mindestlohn wird in zwei Schritten steigen. Ab dem 1. Januar 2019 beträgt er 9,19 €, ein Jahr später dann 9,35 €.

Auch in einigen Branchen erhöht sich 2019 der individuelle Satz:

  • Dachdeckerhandwerk: 13,20 €
  • Elektrohandwerk: 11,40 €
  • Leiharbeit bzw. Zeitarbeit: 9,79 € (West, ab April 2019), 9,49 € (Ost inkl. Berlin)
  • Pflegebranche: 11,05 € (West inkl. Berlin), 10,55 € (Ost)
  • Innen- und Unterhaltsreinigung: 10,56 € (West), 10,05 € (Ost)
  • Glas- und Fassadenreinigung: 13,82 € (West), 12,83 € (Ost)

Zu einem späteren Zeitpunkt werden folgende Branchen nachziehen:

  • Werker: 12,20 € ab März 2019
  • Fachwerker: 15,20 € (West), 15,05 € (Berlin) ab März 2019
  • Ungelernte im Maler- und Lackiererhandwerk: 10,85 € ab Mai 2019
  • Gesellen im Maler- und Lackiererhandwerk: 12,95 (Ost) ab Mai 2019

Die bereits festgelegten Ausnahmen bzgl. des Mindestlohns bleiben allerdings erhalten. Dazu zählen folgende Gruppen:

  • Jugendliche unter 18
  • Jugendliche während einer Einstiegsqualifizierung
  • Auszubildende
  • Praktikanten (bei verpflichtenden oder freiwilligen Praktika unter drei Monaten)
  • Langzeitarbeitslose (im ersten halben Jahr der neuen Beschäftigung)
  • Ehrenamtler

Wie hängen Mindestlohn und Sozialversicherungsrecht zusammen?

450-Euro-Kräfte und kurzfristige Minijobber müssen für diese Beschäftigung in der Regel keine Sozialabgaben leisten. Sie bekommen den Mindestlohn, was Unternehmen bei der Lohnabrechnung berücksichtigen sollten. Arbeitgeber müssen vielleicht neu beurteilen, ob noch ein Minijob oder bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Im ersten Fall reduziert sich das Stundenkontingent von Mitarbeitern, da sie die Grenze von 450 Euro im Monat nicht überschreiten dürfen.

Warum sollten Unternehmen in jedem Fall Mindestlohn zahlen?

Zum einen ist das den Angestellten gegenüber fair. Zum anderen sollten Unternehmer sich bewusst machen, dass der Verwaltungsaufwand durch die Änderungen im Mindestlohngesetz kaum steigt. Das gilt vor allem, wenn sie eine Software für ihre Lohnabrechnung verwenden. Solche Programme sind in Gesetzesfragen immer up-to-date, sparen Zeit und helfen, Fehler zu vermeiden. Mehr dazu kann man in diesem Guide online nachlesen. Des Weiteren beugt man teuren Konsequenzen vor, wenn man sich an die Vorgaben hält. Denn Sozialversicherungsträger kontrollieren manchmal, ob Mitarbeiter das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt tatsächlich erhalten. Ist dem nicht so, werden eventuell Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge fällig. Denn die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn ist beitragspflichtig. Auch die Zollverwaltung prüft, ob Firmen sich an das Gesetz halten. Wer dagegen verstößt, riskiert hohe Geldstrafe

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