Aktuelles BGH-Urteil zum Anlegerschutz: Klage auf Schadensersatz zurückgewiesen
Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auf langfristig angelegtes Geld wieder zugreifen kann, sind der deutschen Rechtsprechung zufolge ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Wird hier nicht ausreichend über eine schlechte sogenannte Fungibilität informiert, so liegt eine Falschberatung zugrunde. Allerdings hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz entschieden: Ein ausführlicher Hinweis dazu im Emissionsprospekt ist ausreichend (AZ III ZR 385/14 vom 17. September 2015).
BGH: Eindeutige Hinweise im Prospekt
Im vorliegenden Fall ging es um einen geschlossenen Immobilienfonds, in den die Anlegerin im Jahre 1993 insgesamt 50.000 DM investierte. Letztendlich ging dieser Fonds insolvent und die Anlegerin klagte auf Rückerstattung der eingezahlten Beträge. Basis der Klage sollte ein Prospektfehler beziehungsweise eine Falschberatung sein, da nicht ausreichend bekannt gewesen sei, dass diese Beteiligung nicht verkaufbar beziehungsweise handelbar gewesen sei. Der BGH in Karlsruhe entschied dagegen, dass der Hinweis „Der Gesellschaftsanteil ist jederzeit veräußerlich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Markt hierfür zur Zeit nicht vorhanden ist“ inklusive weiterer Erläuterungen im Prospekt eindeutig sei. Das „zur Zeit“ bedeute „jetzt“ und nicht eine auf die Zukunft gerichtete Prognose im Sinne von „noch nicht, aber bald“. Und die Formulierung „jederzeit veräußerlich“ beziehe sich laut BGH auf die rechtlichen und gesellschaftsvertraglichen Möglichkeiten, nicht auf die tatsächlich zu erzielende Veräußerung.
Experte verweist auf Bedeutung des Urteils
Georg Hetz, Geschäftsführer der UDI, eines auf grüne Geldanlagen spezialisierten Finanzdienstleisters, weist auf die Wichtigkeit dieses Urteils hin: „Jeder Anleger sollte im Vorfeld seiner Anlageentscheidung die ihm überlassenen Unterlagen genau lesen. Insbesondere sollte er neben einer zu erzielenden Rendite auch die Flexibilität beachten, also etwaige Kündigungs- oder Rückgabemöglichkeiten während der Laufzeit der Geldanlage.“
Quelle: djd