Erneuter Erfolg in Sachen Bearbeitungsgebühren – Am 05.02.2014 konnte vor dem Amtsgericht Bonn ein Urteil gegen die Deutsche Postbank AG errungen werden. Die Bank wurde durch dieses verurteilt, unter Tragung sämtlicher Kosten die Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines Darlehensvertrags an den Kläger zurückzuzahlen.
Hintergrund: Außergerichtlich kein Einsehen
Der Kläger schloss mit der Deutsche Postbank AG einen Darlehensvertrag über 40.000 Euro und zahlte hierfür ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.200 Euro. Er versuchte zunächst, die Deutsche Postbank AG auf außergerichtlichem Wege zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren unter Verweis auf die Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte zu bewegen. Dies lehnte das Kreditinstitut Deutsche Postbank AG durch standardisierte Schreiben jedoch ab.
Entscheidung:
Das Gericht setzt sich in der Entscheidung eingehend mit der Frage der bereicherungsrechtlichen Rückerstattung auseinander. Es stellt eindeutig klar, dass es sich bei der Vereinbarung über Bearbeitungsgebühren nicht nur dann um von dem Kreditinstitut vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wenn diese in einem separaten Preis-/Leistungsverzeichnis aufgeführt werden. Sondern auch dann wenn die Bearbeitungsentgelte jeweils im Vertragsformular selbst individuell beziffert werden, da auch in diesen Fällen der Darlehensnehmer keinen Einfluss auf den Einbezug der Bearbeitungsgebühren und deren Höhe nehmen kann.
Das Gericht stellt darüber hinaus klar, dass es sich bei den Bearbeitungsentgeltklauseln um Preisnebenabreden handelt und diese damit der AGB-Kontrolle unterliegen. Nach Auffassung des Gerichts stellen Bearbeitungsgebühren – anders als ein Disagio – laufzeitunabhängige Kosten dar, die als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der Bank vor und nach Vertragsschluss gezahlt werden und daher überwiegend dem Interesse der Bank dienen. An dieser Betrachtung ändere sich auch nichts, wenn die Bearbeitungsgebühren in die Preiskalkulation einbezogen werden.
Die Beklagte müsste weiterhin substantiiert darlegen, dass es ihr unzumutbar sei am Vertrag festzuhalten. Für eine unzumutbare Härte nach § 306 Abs. 3 BGB spricht aber noch nicht, dass die Bank durch den Verlust der Bearbeitungsgebühr einen wirtschaftlichen Nachteil erlangt, insbesondere weil diese einen zum Rest des Vertrages verhältnismäßig kleinen Betrag ausmacht.
Soll das Bearbeitungsentgelt als vorweggenommener Teil der Zinsforderung gelten, dann muss dies bei Vertragsschluss für den Darlehensnehmer hinreichend deutlich gemacht werden, andernfalls ist die Vertragsgestaltung insoweit unklar und undurchsichtig. Dies geht dann zu Lasten der Bank oder den Kreditinstituten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Deutsche Postbank AG ( ) kann gegen das Urteil noch Berufung zum Landgericht Bonn einlegen.
Fazit: Stärkung Verbraucher- und Anlegerschutz
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner begrüßen diese Entscheidung zum Kreditrecht und sehen darin bestätigt, dass Verbraucher und Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühren nicht einfach hinzunehmen haben, wie dies leider oftmals in der Praxis noch gehandhabt wird. Darlehensnehmern ist daher weiterhin geraten, ihre Vertragsunterlagen von Kreditinstituten und Widerrufmöglichkeiten von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen, um mögliche Ansprüche gegen die verbraucherschädigende Bankenpraxis durchzusetzen.
Quelle: News Max