Neue Unruhe für die betroffenen Anleger der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut – Was bedeutet diese Entwicklung für die Vermittler der Infinus Gruppe?
Erst am Mittwoch, den 05.03.2014, hatte es eine weitere Razzia in den Firmenräumen der sogenannten „blauen Infinus“ in Freital gegeben. Die „blaue Infinus“ galt bis dahin noch als zahlungsfähig. Bei der Razzia wurden jedoch erneut Fahrzeuge und Geldmittel der Firma sichergestellt. Dies wird Auslöser dafür gewesen sein, weshalb nunmehr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Bruno Kübler vom AG Dresden eingesetzt, was die zuständige Sprecherin Birgit Keeve auf Anfrage der Dresdner Neuesten Nachrichten mitteilte.
Trotz Infinus-Skandal wurde der Geschäftsbetrieb der „blauen Infinus“ weitergeführt – Was bedeutet das für die Vermittler?
Nach dem Infinus-Skandal hatte die sogenannte „blaue Infinus“ zunächst einmal ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen. Zahlreiche Vermittler der blauen Infinus hatten auch weiterhin über diese das ganz normale Geschäft mit z. B. offenen Fondsbeteiligungen weiter betrieben. Hiermit dürfte jetzt Schluss sein. Die blaue Infinus als Finanzdienstleistungsinstitut dürfte nunmehr ihre Erlaubnis nach § 32 KWG verlieren, da als Haftungsdach nicht genügend Vermögen zur Absicherung der Anleger vorhanden ist. Gebundene Vermittler müssen sich nunmehr darum kümmern, dass sie das Unternehmen so schnell wie möglich verlassen können. Nur unter einem neuen Haftungsdach dürfen sie weiterhin Finanzdienstleistungen erbringen.
Welche Hilfe für geschädigte Infinus AG Anleger macht Sinn?
Die weitaus schwierigste Problematik dürfte allerdings darin zu sehen sein, dass den geschädigten Anlegern der Infinus-Gruppe nunmehr langsam die Anspruchsgegner ausgehen, bei denen sie noch zivilrechtlich ihre Schäden geltend machen können. Die wichtigsten Unternehmen der Infinus-Gruppe sind pleite und haben Insolvenzanträge bei den zuständigen Gerichten gestellt. Auch der Hauptverantwortliche Jörg Biehl hatte bereits Insolvenzantrag gestellt. Es stellt sich daher jetzt die Frage, ob Anleger tatsächlich noch Klagen einreichen sollten oder ob es nur noch sinnvoll ist, die eigenen Ansprüche bei den verschiedenen Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann kommentiert die neuesten Entwicklungen in Sachen Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut wie folgt:
„Erst kürzlich ist es unserer Kanzlei gelungen, gegen die sogenannte „blaue Infinus“ einen dinglichen Arrest bei dem Landgericht Dresden durchzusetzen. Mit der Insolvenz des Unternehmens dürfte diese Möglichkeit, dem Anleger einen Wettbewerbsvorteil im Wettrennen der Gläubiger zu verschaffen, nunmehr auch dahin sein. Wer die Frage stellt, wer nun noch haften könnte, landet gedanklich schnell bei seinem eigenen Vermittler. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da der Vermittlungsvorgang an sich nicht schon zu einer Haftung des Vermittlers führt. Dieser müsste vor allem persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben oder von den Problemen bei der Infinus AG ein positives Wissen gehabt haben. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Zudem ist auch zu unterscheiden, ob Schuldverschreibungen bei der Fubus vermittelt worden sind oder andere Kapitalanlagen, wie z. B. eine Namensschuldverschreibung bei der Prosavus (ehemals Future Business PLUS). Hier ist der Rat eines erfahrenen Experten notwendig.“
Fazit für Geschädigte der Infinus-Gruppe, FuBus und Prosavus:
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner vertreten bereits zahlreiche betroffene Anleger, die Schäden im Rahmen des Infinus-Skandals erlitten haben. Für die geschädigten Anleger muss im Einzelfall geprüft werden, welche Möglichkeiten zur konkreten Hilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen in Betracht gezogen werden können.
Quelle: news max