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Bundesverfassungsgericht: Eilanträge gegen Bestellerprinzip abgewiesen

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Mietrecht

Das zum 1. Juni eingeführte Bestellerprinzip bewirkt, dass bei der Vermittlung von Mietwohnungen nur noch der Auftraggeber eines Maklers Provision zahlt. Der Mieter muss also nicht mehr zahlen, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Wie die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) mitteilt, hat nun das Bundesverfassungsgericht die ersten Eilanträge gegen das neue Gesetz abgelehnt. Makler wollten dessen Inkrafttreten im letzten Moment verhindern.

BVerfG, Az. 1 BvQ 9/15

Hintergrundinformation:

Zum 1. Juni 2015 ist das sogenannte Bestellerprinzip in Kraft getreten. Es ist im Wohnungsvermittlungsgesetz niedergelegt und besagt, dass Makler nur noch vom tatsächlichen Auftraggeber für die Vermittlung einer Wohnung Provision verlangen dürfen. Die Regelung gilt nur für die Vermittlung von Mietwohnungen. Künftig kann ein Makler also nicht mehr vom neuen Mieter Provision verlangen, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Vertreter der Immobilienbranche wollen das Gesetz jedoch angreifen, da sie durch das Bestellerprinzip finanzielle Einbußen befürchten. Der Fall: Zwei Immobilienmakler hatten beim Bundesverfassungsgericht beantragt, mit einer einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten des Bestellerprinzips auszusetzen. Sie begründeten dies damit, dass das neue Gesetz ihnen wirtschaftliche Nachteile bringe beziehungsweise ihre Existenz gefährde. Ein dritter Antrag kam von einem Wohnungsmieter, der sich in seiner (zukünftigen) Vertragsfreiheit eingeschränkt sah. Parallel zu den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben sie Verfassungsbeschwerde.

Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice wies das Gericht alle drei Anträge ab. Vergleiche man den Gesamtumsatz der Maklerbranche mit dem Umsatz, der bisher durch die Vermittlung von Mietwohnungen erzielt worden sei, könne von einer Existenzbedrohung der gesamten Branche nicht ausgegangen werden. Es sei grundsätzlich nicht möglich, das Inkrafttreten eines Gesetzes auszusetzen, weil Einzelpersonen dadurch Nachteile hätten. Der eine Makler habe auch gar keine Existenzgefährdung geltend gemacht, der andere habe diese nicht mit Zahlen begründen können. Von vornherein unzulässig sei der Antrag des Wohnungsmieters. Dieser sei nicht in seiner Vertragsfreiheit beschränkt, da er trotz Bestellerprinzip ja jederzeit immer noch einem Makler einen Suchauftrag für eine Wohnung erteilen und dementsprechend bei Erfolg Provision zahlen dürfe. Die Verfassungsbeschwerde – in welcher es auch um eine mögliche Einschränkung der Berufsfreiheit der Makler geht – wird zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.05.2015, Az. 1 BvQ 9/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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