Berlin – Wenn der Eigentümer einer Immobilie die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt hat, dann hat er nach dem Auszug des Mieters keinen Anspruch auf die Beseitigung von „normalen“ Kratzspuren im Parkettboden. Denn so etwas kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören. (Amtsgericht Koblenz, Aktenzeichen 162 C 939/13)
Der Fall:
Ein Paar bewohnte knapp ein Jahr lang eine Loft-Wohnung. Dritter „Mieter“ im Bunde war ein Labrador, dessen Haltung schriftlich genehmigt worden war. Weil sich ein Hund aber nicht anders durch die Wohnung bewegen kann als auf seinen Pfoten (und damit auch unter gelegentlichem Einsatz der Krallen), waren beim Auszug auf dem Parkett Kratzspuren zu sehen. Der Eigentümer ließ den Boden sanieren und stellte für die Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb beinahe 5.000 Euro in Rechnung. Die Mieter weigerten sich, das zu bezahlen.
Das Urteil:
Hauptsächlich zwei Argumente brachten das Gericht dazu, dem Eigentümer den begehrten Schadenersatz zu versagen. Erstens habe er selbst den Einzug des Labradors erlaubt, zweitens deuteten die fraglichen Spuren auf eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung hin. Anders wäre es nach Meinung des Richters gewesen, wenn der Hund an einer bestimmten Stelle besonders intensiv gescharrt oder gekratzt hätte.
Quelle: ots