Datenübermittlung an SCHUFA rechtens– keine Tarnkappe für Schuldner
Inkassounternehmen und Rechtsanwälte dürfen unbezahlte Forderungen an die SCHUFA melden. So steht es im Gesetz. Trotzdem versuchen einige Abmahnanwälte immer wieder, bei Schuldnern die falsche Erwartung zu wecken, man könne deren SCHUFA-Eintragungen vorzeitig löschen lassen. Für solche Juristen, die sich selbst gerne „SCHUFA- Anwälte“ nennen, ist das ein einträgliches Geschäft. Erfolg haben sie aber nur selten. Erst kürzlich hat das Landgericht Stuttgart einem solchen Versuch wieder eine klare Absage erteilt.
Unterm Strich konnte das Gericht keiner einzigen der Argumentationslinien des Klägers und seiner Rechtsvertretung folgen und wies daher die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung gegen die SCHUFA-Einmeldung zurück. Damit ist die Übermittlung eines Zahlungsausfalles als rechtlich einwandfrei bewertet und zukünftige Geschäftspartner des Schuldners können eine verlässliche Bonitätsauskunft erhalten. „Das Urteil zeigt, dass das berechtigte Interesse von Gläubigern an belastbaren Auskünften zum Zahlungsverhalten ihrer Kunden ein hohes Gut ist. “, erklärt Alfons Winhart, Vorstand der PNO inkasso AG, gegen deren Einmeldung sich der Schuldner zur Wehr gesetzt hatte. Außerdem desavouiert die Entscheidung aus Stuttgart die vollmundigen Versprechungen mancher Abmahnanwälte als inhaltsleer. Damit werden auch ungerechtfertigte Schuldnererwartungen gedämpft, weil solche Versprechungen offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.
Ursprünglich ging es um eine unbezahlte Rechnung über 690 Euro für eine physiotherapeutische Behandlung aus dem Jahr 2012. Nachdem ihr Schuldner mehrere Monate keine Zahlungsabsicht hatte erkennen lassen, entschied sich eine Physiotherapeutin aus Baden-Württemberg, den Fall an die PNO inkasso AG zu übergeben. Diese beantragte einen Mahnbescheid gegen den säumigen Zahler. Zwar widersprach der Schuldner zunächst dem Mahnbescheid, zeigte sich jedoch dann mit einer Ratenzahlung einverstanden. Daraufhin zog er seinen Widerspruch zurück, zahlte allerdings die vereinbarten Raten nicht. Nach Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides und damit der Titulierung der Forderung meldete PNO den Zahlungsausfall an die SCHUFA Holding AG. Nachdem diese Einmeldung seinen Bonitätsscore verschlechterte und der Schuldner ein beantragtes Bankendarlehen nicht erhielt, erwirkte er eine einstweilige Verfügung gegen die Einmeldung, um seine ursprüngliche Score-Bewertung wiederzuerlangen.
Vertreten wurde PNO inkasso durch den Hamburger Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Abel, einem bundesweit bekannten Spezialisten für Datenschutz- und Inkassorecht. Seine Einschätzung: „Das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt die Zielrichtung des Gesetzgebers. Schuldnerschutz muss sein, aber auch die Gläubiger haben Rechte. Der Inkassodienstleister hat seriös und gewissenhaft gearbeitet und dann darf er unbezahlte Rechnungen an die SCHUFA und an andere Auskunfteien melden. Das liegt im Interesse aller. Der mittellose Schuldner wird daran gehindert, sich noch weiter zu verschulden. Und die ordentlichen Kunden müssen keine Ausfälle mitbezahlen.“
Eine beliebte Methode der Abmahnanwälte besteht darin, eine Fülle von Scheinargumenten zusammen zu mixen. Diese sind zwar vielfach widerlegt, aber die Anwälte hoffen darauf, dass sich das noch nicht bei allen Gerichten herumgesprochen hat. Das funktioniert aber nur, solange nicht auf der Unternehmensseite Spezialisten wie Rechtsanwalt Prof. Abel auftreten. Das Landgericht Stuttgart ist den Abmahnungsprofis nicht auf den Leim gegangen. Im Urteil wurde unter anderem der beliebte Einwand, der Inkassodienstleister habe überhaupt keine Einmeldebefugnis gehabt, mit Verweis auf den einschlägigen §28a BDSG abgewiesen. Wörtlich heißt es: „Vorliegend hat sich [die PNO inkasso AG] bei der Übermittlung der Daten im durch §28a BDSG gesteckten Rahmen verhalten“. Das Gericht stellte fest, dass der Inkassodienstleister zur Einmeldung der Daten berechtigt war. Der Antrag auf einstweilige Verfügung des Schuldners sei daher „von vornherein unbegründet gewesen“. Auch den anderen Argumenten der Klägerseite, die Forderungshöhe des Vollstreckbescheides sei zu hoch gewesen und der Schuldner sei nicht gemäß der außergerichtlichen Einmeldevorschrift gemahnt worden, konnte das Gericht nicht folgen.
Die Schufa verletzt seit jahren das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erheblich ! wieso haben wir das datenschutzgesetz überhaupt noch??? uglaubliches skandal !!!