München/Bonn – Die DHPG hat beim Bundesfinanzhof in München für ihre Mandantin, eine gewerbliche Vermieterin, ein Grundsatzurteil erstritten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2015, IV R 29/12). Demnach besteht keine Verpflichtung zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs. Auch dann nicht, wenn die Instandhaltung vertraglich vereinbart ist und sich im Rückstand befindet. Die Revisionsklage hebt damit das Urteil vom Finanzgericht Köln vom 27. Juni 2012, 15 K 3929/10 auf.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein Grundstück mit der Verpflichtung gepachtet, die mit dem Grundstück zusammenhängenden laufenden Lasten, u.a. für die Instandhaltung, zu tragen. In gleicher Art und Weise hatte die Klägerin ein eigenes Grundstück verpachtet, dessen Instandhaltung wiederum Aufgabe des dort agierenden Pächters war.
Im Rahmen einer Außenprüfung hatte das Finanzamt gefordert, als Gegenposten für die für rückständige Erhaltungsaufwendungen gebildete Rückstellung des Pächters sowohl einen korrespondierenden Substanzerhaltungsanspruch in der Sonderbilanz des Personengesellschafters als auch einen Pachterneuerungsanspruch in der Gesamthandsbilanz des Unternehmens zu aktivieren. Aufgrund der daraus resultierenden, höheren Besteuerungsgrundlage änderte das Finanzamt den Steuerbescheid und wies den nachfolgenden Einspruch der Klägerin zurück.
Das Urteil schafft nach vielen Jahren Klarheit. Jeder bilanzierende Vermieter, der in seinem praxisüblichen Mietvertrag die Verpflichtung für Instandhaltungen auf den Mieter oder Pächter überträgt, kann von diesem Urteil profitieren. Hätten sich die Finanzverwaltung und die Vorinstanz durchgesetzt, müssten als Folge gewerbliche Vermieter für zehntausende Wohnungen jährlich den möglichen Instandhaltungsrückstand ihrer Mieter erheben und steuerwirksam verbuchen. Dies hat das Gericht mit dieser Entscheidung korrigiert.