Recht

Erstattung der Hinsendekosten – BGH bestätigt EuGH-Urteil

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In seinem Urteil vom heutigen Tage (Aktenzeichen: VIII ZR 268/07) hat der BGH die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – (s. MiNa-Beitrag vom 23.04.2010) entsprechend umgesetzt und entschieden, dass Online-Händler ihren Kunden nach der Ausübung des Widerrufrechts nicht nur den eigentlichen Kaufpreis, sondern auch die Kosten für die ursprüngliche Hinsendung der Ware zum Kunden erstatten müssen (s. dazu auch die Pressemitteilung des BGH).

Seine  Entscheidung hat der EuGH u.a. damit begründet, dass mit Art. 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Praxistipp: Nun ist es also „amtlich“ – auch das höchste deutsche Zivilgericht hat bestätigt, dass bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen dem Kunden sowohl Kaufpreis als auch Versandkostenanteil zurückzuerstatten sind. Spätestens ab heute sollten Online-Händler darauf also achten und keine Streitigkeiten mehr risikieren.

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