Recht

EU-Gericht urteilt zu Designrechten für Lego-Bausteine

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Der Streit um den rechtlichen Schutz von Lego-Bausteinen beschäftigt schon seit vielen Jahren die Gerichte. Nun kam es zu einem weiteren – überraschenden – Meilenstein im langjährigen Kampf des Spielzeugherstellers. Nachdem das Europäische Amt für Geistiges Eigentum ein Design, mit dem die Form des Lego-Steins geschützt werden soll, für nichtig erklärt hatte, hat das Gericht der Europäischen Union diese Entscheidung heute aufgehoben. Der Lego-Stein sei möglicherweise als Design schutzfähig, obwohl viele Elemente seiner Form technisch bedingt sind.

Dazu Dr. Nikolas Gregor, Partner und Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland:

„Die Entscheidung ist eine kleine Überraschung. Der EuGH hatte im Jahr 2010 entschieden, dass die Form des Lego-Bausteins mit seinen charakteristischen Noppen nicht als Marke geschützt werden könne. Die Form, die ja vor allem dem Zusammenstecken dient, sei nämlich technisch bedingt und daher nicht monopolisierbar. Nun ging es nicht um Marken-, sondern um Designschutz. Aber viele haben damit gerechnet, dass das Europäische Gericht dem Lego-Stein aus dem gleichen Grund den Schutz versagt. Doch es kam anders.“

Der Anwalt weiter:

„Mehrere Jahrzehnte, nachdem der Patentschutz für Lego-Steine abgelaufen ist, eröffnet sich für den Spielzeughersteller vielleicht eine neue Chance, den Baustein vor Nachahmungen zu schützen – und zwar durch ein eingetragenes Design. Der Fall ist allerdings noch lange nicht zu Ende. Das Europäische Amt für Geistiges Eigentum muss nun neu entscheiden. Und danach möglicherweise wieder die Europäischen Gerichte.“

Zu den Auswirkungen des Urteils auf andere Marken erklärt der Anwalt:

„Die lange Liste an Urteilen zum Lego-Stein zeigt, wie schwer es ist, die Form von Produkten zu schützen, wenn mit der Form auch eine technische Funktion einhergeht – mag die Form noch so genial und bekannt sein. Nun hat das Europäische Gericht für Lego neue Möglichkeiten eröffnet. Viele Elemente des Bausteins erfüllen zwar eine technische Funktion, aber vermutlich nicht alle – das hatte das Europäische Amt für Geistiges Eigentum übersehen. Außerdem kann sich Lego möglicherweise auf eine selten beachtete Ausnahmevorschrift berufen.“

Quelle: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB

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