Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern (21.10.2020) darüber geurteilt, ob ein Fernabsatzvertrag widerrufen werden kann, wenn dieser über Waren abgeschlossen wurde, die nach speziellen Kundenwünschen angefertigt werden. Grundsätzlich gilt hierbei das Widerrufsrecht nicht. Der EuGH stellte dies heute erneut klar.
Im konkreten Fall ging es um einen Anbieter von Einbauküchen, der Schadensersatz von einem Kunden verlangte, weil dieser die bestellte Küche nicht mehr abnehmen wollte. Der Kunde argumentierte damit, dass der Unternehmer noch nicht mit der Anfertigung begonnen habe.
Dazu Lars Eckhoff, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland:
„Der EuGH hat entschieden, dass Verbraucher Verträge über Waren, die speziell nach ihren Spezifikationen hergestellt werden, nicht widerrufen können – auch dann nicht, wenn der Unternehmer mit der Herstellung noch nicht begonnen hat.“
Zu den Konsequenzen des Urteils erklärt der CMS-Anwalt:
„Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Unternehmer: Verkäufer müssen bei Verträgen über ‚personalisierte Waren‘ keinen Widerruf befürchten, und zwar unabhängig davon, wann sie mit der Ausführung eines Auftrags beginnen. Anderenfalls hinge die Frage, ob Verbraucher derartige Verträge widerrufen können, oder nicht, allein vom internen Zeitplan des Unternehmers ab, der für die Kunden oft nicht zu durchschauen ist. Die Widerrufsmöglichkeit hängt nach meiner Interpretation des Urteils auch nicht davon ab, ob ein ,Rückbau‘ mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich wäre.“
Quelle: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB