In Onlineshops, die ihre Produkte an private Kunden verkaufen, also auf dem B2C-Sektor tätig sind, müssen stets Endverbraucherpreise angegeben werden. Die Kunden müssen auf einen Blick erkennen können, was sie bezahlen müssen. Daher empfiehlt es sich, die jeweilige Preisangabe auf jeder Produkteinzelseite in unmittelbarer Nähe zum beschriebenen Produkt – also nicht etwa irgendwo am Fußende der Seite – zu platzieren. Dafür bietet sich etwa folgende Form an: „xy Euro inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten“, wobei das Wort „Versandkosten“ als sog. sprechender Link mit der betreffenden Übersicht über die noch hinzukommenden Versandkosten verlinkt sein sollte. Gibt es lediglich eine Versandkostenpauschale, die für alle Produkte gleich ist, kann diese natürlich auch direkt, anstelle des sprechenden Links, angegeben werden.
Soweit, so klar. Allerdings stellt die Auflistung der für den Auslandsversand anfallenden Versandkosten viele Händler noch immer vor eine Herausforderung. Jedenfalls bekommt man diesen Eindruck, wenn man sich mal etwas näher mit diversen Onlineshops befasst… Allerdings ist hier Vorsich geboten: Werden die Kosten für den Auslandsversand nicht so detailliert wie möglich aufgeführt, drohen kostspielige Abmahnungen!
Zwar hat das Kammergericht Berlin vor kurzem entschieden (Beschluss vom 13.04.2010, Aktenzeichen: 5 W 62/10), dass die fehlende Angabe der Auslandsversandkosten lediglich einen Bagatellverstoß darstellt und damit nicht abmahnfähig sei. Allerding gibt es durchaus auch gegenteilige Auffassungen in der Rechtsprechung, so z.B. beim Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.11.2009, Aktenzeichen: 4 U 148/09).
Praxistipp: Sowohl die Kosten für den Versand innerhalb Deutschlands als auch die Versandkosten ins Ausland sind so exakt wie möglich aufzuführen, da der Kunde die Möglichkeit haben muss, genau auszurechnen, wieviel er letztlich für die vom ihm bestellte Ware zahlen muss. Auch wenn die Entscheidung des Kammergerichts nun recht Händler-freundlich ausgefallen ist, sollten Webshop-Betreiber sich keinesfalls darauf verlassen. Denn aufgrund des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ können Abmahner sich schlichtweg aussuchen, vor welches Gericht in Deutschland sie mit ihrer evtl. Klage ziehen. So können sie sich natürlich für den Gerichtsort entscheiden, wo ihre Rechtsauffassung vorherrscht.