Der Frühling nimmt endlich Fahrt auf. Angesichts warmer Sonnentage und hoher Benzinpreise steigen viele Autofahrer auf das Fahrrad um. Wer sich aber bei der Nutzung des Drahtesels nicht an die Verkehrsregeln hält, muss neben Bußgeldern und „Punkten in Flensburg“ im Einzelfall auch mit dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen. Dies kann eine lange Sperrfrist bedeuten und Arbeitnehmer, die beruflich auf ihr Auto oder ein anderes Kraftfahrzeug angewiesen sind, vor große Probleme stellen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch wiedererlangt, sondern Betroffene müssen oftmals eine teure Medizinisch-Psychologische Untersuchung bestehen.
Verkehrsregeln gelten für alle Fahrzeuge
Genau wie ein Auto ist das Fahrrad laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Fahrzeug. Es gelten also mit wenigen Ausnahmen für beide dieselben bekannten Verkehrsregeln. Hierzu gehört beispielsweise, dass auch Radfahrer nur so schnell fahren dürfen, dass sie jederzeit die Kontrolle behalten. Kommt es aufgrund überhöhter Geschwindigkeit mit einem E-Bike zu einem Unfall, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung gehört die Nutzung eines Mobiltelefons oder ähnlicher elektronischer Geräte zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten. Selbst auf dem Fahrrad können solche Verstöße zu Eintragungen in das Fahrerlaubnisregister in Flensburg führen. In schwerwiegenden Wiederholungsfällen ist sogar der Entzug der Fahrerlaubnis möglich. Dann ist auch das Fahren eines Autos nicht mehr erlaubt.
Fahrerlaubnis ist nicht gleich Führerschein
Der Führerschein ist nicht mit der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Die Fahrerlaubnis bestimmt, dass jemand ein ganz spezielles Kraftfahrzeug wie beispielsweise ein Auto führen darf. Der Führerschein ist das Dokument, welches diese Erlaubnis nach außen belegt. Ähnlich wie bei einer Person und ihrem Personalausweis. Im Falle eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr muss also unterschieden werden, ob der Führerschein oder die Fahrerlaubnis betroffen ist. Eine etwaige Ordnungswidrigkeit kann lediglich durch ein zeitlich begrenztes Fahrverbot direkte Konsequenzen für den Führerschein haben, der für diese Dauer eingezogen wird. Der Fahrer ist dennoch weiterhin Inhaber einer Fahrerlaubnis. Deutlich schwerwiegender ist der Verlust der Fahrerlaubnis, da Betroffene bis zur Wiedererlangung selbst kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug fahren dürfen.
Was kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen?
Verkehrsrechtliche Straftaten führen regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis – auch als Radfahrer. Wer sich zum Beispiel als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne seine persönlichen Daten zu hinterlassen, begeht Unfallflucht und macht sich strafbar. Der Trunkenheit im Verkehr macht sich hingegen schuldig, wer sein Fahrzeug aufgrund des Genusses von Alkohol oder anderer Rauschmittel nicht mehr sicher führen kann. Neben sichtbaren Auffälligkeiten wie dem Fahren in Schlangenlinien ist der Blutalkoholwert entscheidend: Während die Promillegrenzen beim Führen eines Autos bei 0,5 Promille liegt, befindet sie sich beim Führen eines Fahrrades bei 1,6 Promille. Strafrechtlich wird davon ausgegangen, dass ab dieser Grenze die absolute Fahruntüchtigkeit besteht. Für den Entzug der Fahrerlaubnis ist es egal, ob diese Grenze fahrlässig oder vorsätzlich überschritten wird.
Die Fahrerlaubnis wiedererlangen
Ist die Fahrerlaubnis erst einmal eingezogen worden, kann sie nicht automatisch wiedererlangt werden. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die zuständige Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob die Person zur Wiedererlangung geeignet ist. Fahrradfahrer, die die 1,6-Promillegrenze überschritten haben, müssen mit der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. Im Falle eines solchen Verstoßes ist es daher dringend empfohlen, direkt im Anschluss einen Anwalt und einen Verkehrspsychologen zu kontaktieren, um sich auf die MPU vorzubereiten und um zu klären, ob gegebenenfalls auch eine Abstinenz nachgewiesen werden muss. Ein solcher Nachweis hat häufig für die Dauer eines Jahres zu erfolgen. Je früher also damit begonnen wird, desto früher hat man die Chance, eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten.
Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer