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„Finger weg vom Werkvertrag!“

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Mannheim – Die IG Metall plant nach eigenen Angaben am 24. September einen bundesweiten Aktionstag gegen die „missbräuchliche Anwendung von Werkverträgen in der Automobilindustrie“. Mit Kundgebungen ist vor allem vor den Betrieben so genannter OEM-Standorte (Original Equipment Manufacturer = Originalausrüstungshersteller) zu rechnen.

Die Mannheimer Anwaltskanzlei Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal und Kollegen, seit Jahren spezialisiert auf Recht der Werkverträge und Zeitarbeit sowie Wirtschaftsrecht, weist darauf hin, dass Unternehmen auch angesichts der zu erwartenden Gesetzesinitiative dringend überprüfen müssen, ob ihre Werkverträge allen Anforderungen genügen. Ansonsten drohe die Gefahr, dass diese als Schein-Werkverträge eingestuft werden, die damit eine illegale Arbeitnehmerüberlassung wären.

Es ist daher betroffenen Unternehmern zu raten, sich einerseits intensiv mit der Rechtsprechung auseinanderzusetzen, um gegenüber den Vorwürfen illegaler Arbeitnehmerüberlassung mit den ganzen rechtlichen Folgen gewappnet zu sein. Gleichzeitig ist ratsam, fachkundigen Rat einzuholen, wie er u.a. von der Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit zur Durchsetzung ihrer werkvertraglichen Position gewährt werden kann.

„Am Werkvertrag an sich darf jedoch nicht gerüttelt werden“, warnt Tuengerthal. Seit 1. 1. 1900 ist der Werkvertrag im deutschen BGB verankert und damit 115 Jahre alt. „Die Werkverträge sind das deutsche Erfolgsmodell, weil sich hierdurch kostengünstig in Deutschland produzieren lässt. Damit bleiben deutsche Produkte auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig. Dies sichert zugleich die Arbeitsplätze der Stammbelegschaft. Die IG Metall versucht mit ihrem Aktionstag offensichtlich, dieses bewährte Vertragsinstitut zu einem Problemfall zu machen, der jedoch keiner ist“, erklärt der Rechtsexperte.

Werkverträge bringen auch nicht per se Arbeitnehmer der Werkunternehmen in prekäre Beschäftigungsverhältnisse. Diese sind vielmehr ebenso sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und haben gleiche Rechte wie Kündigungsschutz, Arbeitsschutz etc.. Zugleich verhindern das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) durch die Auftraggeberhaftung eine Verlagerung des Lohnrisikos. Werkarbeitnehmer, die an schwarze Schafe geraten und ihren Lohn nicht erhalten, haben den Zoll als Ansprechpartner und den Stammbetrieb als Bürgen für den Arbeitslohn. Dies zeigt: Wer Werkverträge missbraucht, gegen den kann wirksam vorgegangen werden.

Nach Einschätzung von Prof. Tuengerthal geht es der IG Metall jedoch nicht darum. Es gehe ihr vielmehr um die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen. In Werkunternehmen hat die IG Metall nämlich kein Mitspracherecht, und ihre Betriebsräte können dort nicht mitbestimmen. Zudem muss die IG Metall erkennen, dass sie mit ihren Tariflöhnen nun im Wettbewerb mit anderen renommierten Gewerkschaften wie zum Beispiel ver.di steht. Da sie ver.di jedoch nicht angreifen kann, wird vordergründig das Feindbild „Werkvertrag“ ausgerufen und „Lohndumping“ behauptet.

Wer jedoch die Begriffsdefinition von Lohndumping im Duden nachschlägt, findet, dass darunter „die Zahlung von Löhnen, die deutlich unter dem Tarif liegen“ zu verstehen ist. Dem Kenner zeigt sich somit schnell, dass es mit dem „Lohndumping“ nicht weit her ist. Es geht vielmehr allein um die Pfründe der IG Metall.

Deshalb warnt der Mannheimer Rechtsanwalt Prof. Hansjürgen Tuengerthal: Finger weg vom Werkvertrag! Jeder Eingriff in den Werkvertrag sei ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Diese ist eng gekoppelt mit der unternehmerischen Verantwortung. Jeder Unternehmer trägt die Verantwortung für sein Handeln. Er muss deshalb auch selbst entscheiden, welche Aufgaben er selbst wahrnimmt und welche er auslagert. Dies entscheidet über den Erfolg des Unternehmens. Der Werkvertrag ist somit Teil der unternehmerischen Freiheit. Er ist Sache der Unternehmen und nicht Sache des Betriebsrates und der IG Metall.

Quelle: ots

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