Ohne Termindruck und in gemütlicher Runde mit Kollegen und Vorgesetzten zusammensitzen: Weihnachtsfeiern im Betrieb sind eine gute Gelegenheit, das zu Ende gehende Jahr abzuschließen. Doch nicht jeder freut sich über den weiteren Termin in der oft hektischen Adventszeit: Müssen Arbeitnehmer an der Feier teilnehmen? Und was, wenn es keine Weihnachtsfeier gibt? Hat die Belegschaft trotzdem Anspruch auf Plätzchen und Glühwein? Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, klärt auf, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer bei betrieblichen Festen haben.
Muss der Chef eine Weihnachtsfeier ausrichten?
Weihnachtsfeiern sollen die Motivation und den Teamgeist der Mitarbeiter fördern – sind aber keine Pflicht für Arbeitgeber. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die auch der Betriebsrat nicht einfordern kann. Selbst wenn es jahrelang ein betriebliches Weihnachtsfest gab, leitet sich daraus kein Anspruch der Belegschaft auf eine Feier im aktuellen Jahr ab.
Besteht eine Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier?
Grundsätzlich gilt: Organisiert die Unternehmensleitung eine Weihnachtsfeier nach Feierabend, besteht für die Beschäftigten keine Teilnahmepflicht. Denn außerhalb der im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitszeiten, also während der Freizeit seiner Angestellten, hat der Vorgesetzte kein Weisungsrecht – auch Direktionsrecht genannt. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, beispielsweise als geselliges Beisammensein mit Plätzchen und Glühwein im Konferenzraum, gilt: Mitfeiern oder Weiterarbeiten. Ist der ganze Betrieb aufgrund der Feier geschlossen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeitern, die nicht mitfeiern möchten, entweder die Arbeit zu ermöglichen oder einen bezahlten freien Tag zu gewähren. Grundsätzlich müssen sich die Mitarbeiter in solch einem Fall mit ihrem Vorgesetzten absprechen: Einfach zuhause bleiben geht nicht.
Glühwein trinken oder Notdienst leisten?
Trotz vorweihnachtlicher Stimmung können nicht alle Unternehmen ihren Betrieb völlig einstellen, beispielsweise in der Pflege oder im technischen Support. Wer während des Weihnachtsessens oder des Besuchs des Weihnachtsmarktes arbeiten muss und wer feiern darf, kann der Vorgesetzte im Rahmen seines Weisungsrechts bestimmen. Dabei muss er nach „billigem Ermessen“ handeln. Das heißt, er versucht zunächst, Freiwillige für diesen Notdienst zu finden. Wenn das nicht klappt, muss er bei der Auswahl der Mitarbeiter darauf achten, sie abwechselnd zu verpflichten – wer also dieses Jahr die Stellung halten muss, ist nächstes Jahr auf jeden Fall bei der Weihnachtsfeier mit dabei.
Quelle: IDEAL Lebensversicherung a.G.