Zivilrecht
Fluggäste haben bei Annullierungen oder großen Verspätungen von Flügen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Ein Triebwerksausfall ist kein „außergewöhnlicher Umstand”, der die Fluggesellschaft von ihrer Entschädigungspflicht befreit. Dies bekräftigte laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Europäische Gerichtshof.
EuGH, Az. C-257/14
Hintergrundinformation:
Die Europäische Fluggastrechte-Verordnung von 2004 gewährt Fluggästen bei Annullierungen und großen Verspätungen ihres Fluges eine Entschädigung. Diese ist abhängig von der Länge der Flugstrecke und der Zeit, um die sich die Ankunft verzögert. Die Höhe der Entschädigung liegt zwischen 250 und 600 Euro. Ausnahme: Die Annullierung oder Verspätung beruht auf einem „außergewöhnlichen Umstand”, für den die Fluggesellschaft nichts kann. Dies sind zum Beispiel Naturkatastrophen oder Terroranschläge. Technische Probleme zählen meist nicht zu den außergewöhnlichen Umständen. Es gibt dabei jedoch Ausnahmen. Der Fall: Eine Niederländerin wollte mit der KLM von Quito in Ecuador nach Amsterdam fliegen. Eines der Triebwerke des Flugzeugs ließ sich jedoch nicht starten. Der Flug erfolgte am nächsten Abend mit einem anderen Flugzeug, die Ankunft verspätete sich um 29 Stunden. Die Fluggesellschaft verweigerte die Entschädigung, weil ein „außergewöhnlicher Umstand” vorgelegen habe, der sich auch bei Durchführung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Am Triebwerk seien die Kraftstoffpumpe und die hydromechanische Einheit ausgefallen. Beides wären keine Verschleißteile, ihre durchschnittliche Lebensdauer sei nicht überschritten gewesen.
Das Urteil: Der Europäische Gerichtshof entschied zu Gunsten der Reisenden. Technische Probleme könnten zwar zu den „außergewöhnlichen Umständen” zählen – aber nur, wenn sie auf einem Vorkommnis beruhten, das nicht Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und von diesem nicht beherrschbar sei. Dies sei zum Beispiel bei versteckten sicherheitsrelevanten Fabrikationsfehlern der Fall, auch bei Schäden durch Sabotage oder Terroranschläge. Ein vorzeitiges Auftreten von technischen Mängeln an einem einzelnen Flugzeug sei zwar unerwartet, aber deswegen noch kein „außergewöhnlicher Umstand”. Die Wartung der Triebwerke und die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs gehörten zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft und seien von dieser auch zu beherrschen. Der Gerichtshof stellte auch klar, dass ein mögliches Verschulden des Herstellers nicht bedeute, dass der Ausgleichsanspruch der Reisenden gegen die Fluggesellschaft entfalle.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.09.2015, Az. C-257/14
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH