Fluggästen steht bei Verzögerungen bis zu 600 Euro Entschädigung zu
Jedes Jahr starten tausende Urlauber frustriert in die Ferien. Schuld daran sind oft genug verspätete oder gestrichene Flüge. Dabei haben Passagiere, die später als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ihren Zielflughafen erreichen, ein Recht auf Entschädigung. „Fluggäste bekommen je nach Streckenlänge 250 bis 600 Euro von den Airlines“, so Hendrik Noorderhaven, Geschäftsführer von EUclaim. Der Dienstleister für Passagierrechte hilft Reisenden, Fluggesellschaften in Haftung zu nehmen, wenn sich Flüge verspäten, ausfallen oder überbucht sind.
Viele Verbraucher kennen ihre Rechte nicht
„In vielen Fällen ignorieren Airlines berechtigte Ansprüche von Fluggästen. Häufige Ausrede: Höhere Gewalt. Denn in außergewöhnlichen Fällen, etwa bei Streiks oder schwerem Unwetter, haben Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung“, erklärt Noorderhaven. Viele Verbraucher wiederum kennen ihre Rechte nicht oder vermeiden Streit mit einer Fluglinie. So fordert nur etwa jeder fünfte Betroffene sein Geld auch ein. „Bei knapp 8.000 reklamierbaren Flügen im vergangenen Jahr allein an deutschen Flughäfen verschenken Reisende so pro Jahr über 200 Millionen Euro“, betont Hendrik Noorderhaven.
Entschädigungsansprüche online prüfen
Die Juristen des Unternehmens sind auf Fluggastrechte spezialisiert und konnten bereits in mehr als 99.000 Fällen Passagieren zu ihrem Recht verhelfen. Seit 2007 hat man bei einer Erfolgsquote von 97 Prozent bereits über 51,9 Millionen Euro an Passagiere auszahlen lassen. Der Dienstleister verfügt über eine umfangreiche Datenbank, die rund um die Uhr Wetterverhältnisse und die Situation an den Flughäfen erfasst. Auf diese Weise gelingt es, die tatsächlichen Gründe für Verspätungen und Ausfälle zu erfassen. Unter www.euclaim.de erfahren Passagiere in wenigen Schritten, ob und in welcher Höhe sie eine Entschädigung erhalten. Ihnen entstehen keine Prozess- oder Anwaltskosten. Im Erfolgsfall erhält das Unternehmen lediglich 22,5 Prozent (zuzüglich Mehrwertsteuer) der Entschädigung als Prämie.
Quelle: djd