Rechte und Pflichten von Kleingärtnern
Besonders in Großstädten sind Schrebergärten für viele Menschen idyllische und ruhige Rückzugsorte. Allerdings sind Schrebergärtner nicht alleine. Meistens sind die Häuschen Teil einer Gartenkolonie und damit eines Vereins. Um ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten, sind daher Regeln unerlässlich. Worauf Schrebergartenbesitzer achten sollten, weiß die D.A.S. Rechtsexpertin Michaela Zientek.
Was sollten Naturfreunde beachten, die einen Schrebergarten bewirtschaften wollen?
Wer mit einem Schrebergarten liebäugelt, sollte sich zunächst darüber informieren, ob die eigenen Vorstellungen mit den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes und des ortsansässigen Kleingartenvereins vereinbar sind. Befinden sich die Kleingärten auf Gemeindeland, erlässt die jeweilige Stadt als Verpächter zudem oft eine eigene Gartenordnung. All diese Regelungen geben den Rahmen für die Gestaltung der Gärten vor. So informieren die Vorschriften beispielsweise über die erlaubte Höhe der Bäume, wie groß der Anteil an Obst und Gemüse an der Gesamtfläche sein sollte oder welche Pflanzen nicht angepflanzt werden dürfen. Tierfreunde sollten zudem berücksichtigen, dass Kleintiere in den meisten Schrebergartensiedlungen keine gern gesehenen Gäste sind: In vielen Fällen ist die Haltung von Tieren nur mit schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstands zulässig – oftmals ist sie stark eingeschränkt oder sogar vollständig verboten. Grundsätzlich gilt: Was das Bundeskleingartengesetz oder die jeweiligen Satzungen des ortsansässigen Kleingartenvereins vorschreiben, müssen alle Gärtner einhalten. Alle Punkte, die nicht explizit geregelt sind, sind dagegen dem Selbstverwirklichungsrecht der Schrebergartenbesitzer überlassen. Das bedeutet: In diesem Fall können die Laubenpieper ihren Kleingarten nach ihren individuellen Vorstellungen gestalten – sofern sie dadurch die Besitzer umliegender Parzellen nicht beeinträchtigen.
Bäume und Sträucher wachsen mit der Zeit, und irgendwann wird auch der Kleingarten nebenan beschattet oder im Herbst mit unerwünschtem Laub eingedeckt. Müssen Betroffene das hinnehmen?
Um einen Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich in jedem Fall, mit dem Nachbarn eine einvernehmliche Lösung zu suchen. So lässt sich sicher klären, wann Bäume zurückgeschnitten werden sollen oder welchen Abstand zum Zaun sie einhalten sollten. Was viele nicht wissen: Gesetzliche Vorschriften, die Grenz- und Pflanzabstände zu Nachbargrundstücken regeln, gelten nicht für Schrebergärten! Denn der Gesetzgeber sieht die einzelnen Kleingärten lediglich als Teilstücke des Grundstückes an, das die gesamte Schrebergartensiedlung umfasst. Aber: Die Satzung des Kleingartenvereins oder die Gartenordnung der jeweiligen Gemeinde enthalten meist besondere Vorschriften zu den Abständen, die sowohl zwischen bestimmten Pflanzen als auch zur Parzellengrenze hin einzuhalten sind. Und oft dürfen nur Bäume gepflanzt werden, die eine bestimmte Größe, etwa drei Meter, nicht überschreiten. An diese Vorgaben müssen sich die Vereinsmitglieder halten.
Dürfen Kleingartenbesitzer in ihrer Gartenlaube auch wohnen?
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn der Besitzer einer Gartenlaube dort die Nacht verbringen möchte – zum Beispiel nach einem sommerlichen Grillabend. Rechtlich bedenklich wird es erst, wenn es nicht bei einer Übernachtung bleibt. Denn eine vorschriftsmäßige Gartenlaube darf einschließlich Terrasse höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche haben und nicht so ausgestattet sein, dass sie sich als dauerhafter Wohnsitz eignet. Dies schreibt § 3 des Bundeskleingartengesetzes vor. Auch der Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde unterscheidet zwischen einem Kleingartengebiet und einem Wohngebiet. Ausdrücklich verboten ist das Wohnen in der Laube in der Regel schon durch die Satzung des Kleingartenvereins. Aus dieser strikten Unterscheidung zwischen Wohnsitz und Gartenlaube ergeben sich für Kleingärtner aber auch Vorteile: So sind die Besitzer von Schrebergärten seit dem 1. Januar 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen. Zwar sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Ausnahme nur für Lauben vor, die den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes entsprechen. Und viele größere Lauben aus früheren Zeiten genießen Bestandsschutz. Aber: Die Landesrundfunkanstalten („Beitragsservice”) gehen davon aus, dass alle Lauben in Kleingartenanlagen unabhängig von ihrer Größe nicht zum Wohnen geeignet sind und damit keine Gebühr anfällt. Sonderregeln gibt es für Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen: Dürfen diese nicht ganzjährig bewohnt werden, ist auf Antrag eine halbjährige Befreiung vom Beitrag möglich.