Landgericht Hamburg: Dr. Conrad Treuhand GmbH (HFT GmbH) und Albis Capital Verwaltungs AG (RvH AG) haften für Falschaufklärung über Kosten bei Albis Capital –Beteiligungen und müssen zahlen
Das Landgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 27.11.2014 nunmehr die Haftung der Gründungskommanditistin Dr. Conrad Treuhand GmbH (nach Umfirmierung: HFT GmbH) und der Komplementärin, Albis Capital Verwaltungs AG (nunmehr RvH Verwaltungs AG) für mangelhafte Aufklärung bei Begründung einer Anlage an der Albis Capital AG & Co. KG festgestellt. Die Gesellschaften sind verurteilt, dem Anleger 16.060,00 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen und ihn von sämtlichen weiteren Ansprüchen frei zu stellen. Ausschlaggebend war eine Falschaufklärung des Anlegers über die Kosten der Beteiligung.
Albis Capital GmbH & Co. KG: Haftung der Gründungsgesellschafterinnen
Erfreulicherweise beginnt die Justiz in Hamburg, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Anleger-Prozessen allmählich aufzugreifen. Das Landgericht Hamburg hatte über eine Haftung der Gründungsgesellschafterinnen der Albis Capital GmbH & Co. KG zu befinden. In der Vergangenheit wurden derartige Ansprüche stets abgewiesen, was sich erst nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 zu ändern begann. Mit dieser Entscheidung stellte der BGH eine Haftung derartiger Gründungsgesellschafterinnen fest und bezog sich dabei auf vielfach ältere Entscheidungen.
Anlegerschutz: Beratungs- und Aufklärungspflicht
Danach sind insbesondere die Gründungsgesellschafter eine Publikumspersonengesellschaft aufgefordert, ihre Anleger vor der Unterzeichnung einer Beteiligung umfassend über sämtliche vertragswesentlichen Punkte aufzuklären. „Ein solcher Punkt ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Kostenbelastung des Anlegerkapitals von über 15 %. Die ALBIS-Beteiligung ist deutlich teurer, sie liegt deutlich über 20 Prozent. Auf so hohe Kosten muss ungefragt hingewiesen werden“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Prozessen im Zusammenhang mit der Albis Capital AG & Co. KG führt.
Der Jurist weist daraufhin, dass der BGH bei einer Schwelle von 15 Prozent und mehr für die Kosten der Beteiligung, bezogen auf das von den Anlegern eingeworbene Geld, davon ausgeht, dass die Beteiligung nicht werthaltig genug ist, um für den Anleger überhaupt sinnvoll zu sein. Die Beteiligungen der Rothmann & Cie / Albis Gruppe weisen fast durchweg Kostenbelastungen von deutlich über 20 Prozent auf, was den betroffenen Anlegern im Regelfalle nicht von den Beratern mitgeteilt wurde.
Aufklärung – Emissionsprospekt – Aushändigung – Beratungsgespräch
Nach einigen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts reicht allerdings eine Aufklärung über diese hohe Kostenbelastung durch entsprechend rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospektes aus, weil dort die Kosten der Beteiligung hinreichend deutlich dargestellt sein. Die Kläger des Hamburger Verfahrens konnten allerdings beweisen, dass der Prospekt ihnen nicht rechtzeitig überreicht wurde, sondern erst am Ende des Beratungsgespräches ausgehändigt wurde. Das reicht nach fast einhelliger Ansicht der Rechtsprechung nicht aus, die Mängel des individuellen Beratungsgespräches zu heilen.
Fazit: Falschberatung zur Innenprovision – geschädigte Anleger können Ansprüche geltend machen
„Anleger, die gerichtsfest beweisen können, den Prospekt erst nach der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt bekommen zu haben, und nicht über die Innenprovisionen von deutlich über 15 Prozent informiert wurden, haben gute Chancen, auch in Hamburg zu ihrem Recht zu kommen. Betroffene Anleger sollten umgehend fachkundige juristische Hilfe in Anspruch nehmen, ihren Fall individuell prüfen lassen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.