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Kindergeld: Ausbildungsabschluss entscheidet

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Ob als Azubi oder Student: Viele junge Menschen starten in diesen Wochen in eine Ausbildung. Viele sind dabei auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Eltern für ihre Kinder grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder entsprechende steuerliche Freibeträge. Doch auch später können viele Eltern für ihren Nachwuchs noch steuerliche Vergünstigungen erhalten. Und das selbst dann, wenn die volljährigen Kinder bereits eigene Einkünfte erzielen. Entscheidend dafür ist seit einer Steueränderung im Jahr 2012 nicht mehr, wieviel der Nachwuchs selbst verdient. Vielmehr geht es um die Frage, ob sich das Kind noch in einer Erstausbildung befindet.

Ausbildungsabschluss ist entscheidend

Bis zum Abschluss dieser ersten Ausbildung werden Kinder bei ihren Eltern steuerlich berücksichtigt, in der Regel bis zu ihrem 25. Geburtstag. Wer den Ausbildungsplatz wechselt oder sich nach ein paar Semestern doch noch für ein anderes Fach entscheidet, muss keine Bedenken haben: Solange er keinen gültigen Abschluss hat, befindet er sich steuerlich gesehen immer noch in einer Erstausbildung. Ein Duales Studium ist nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine einheitliche Erstausbildung. Demnach haben Eltern so lange einen Kindergeldanspruch, bis sowohl die betriebliche als auch die Hochschulausbildung abgeschlossen sind. Schwieriger ist es mit einem Masterstudium nach einem Bachelorabschluss. Hier entscheidet das Finanzamt nach Einzelfallprüfung.

Wichtig: Nach dem 18. Geburtstag muss das Kindergeld neu bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, auch dann, wenn der Kinderfreibetrag finanziell die bessere Option ist. Grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass der Steuerzahler das monatliche Kindergeld bereits erhalten hat. Im Wege der Verrechnung prüft es dann, ob sich Kindergeld oder Kinderfreibetrag steuerlich günstiger auswirken.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

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