Recht

Wohnung gekündigt wegen Zahlungsverzug – hilft eine Nachzahlung vom Jobcenter?

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Auf einmal liegt sie im Briefkasten: die Kündigung der Wohnung. Ein häufiger Grund dafür ist, dass die Miete nicht gezahlt wurde. Wenn der Mieter von Sozialleistungen lebt, bietet das Jobcenter unter Umständen die Nachzahlung der ausstehenden Beträge an. Doch das muss ein Vermieter nicht unbedingt akzeptieren. Unter Umständen bleibt die Kündigung trotzdem rechtskräftig.

Jobangebot abgelehnt, schon kam kein Geld mehr

Ein konkreter Fall wurde im vergangenen Jahr am Landgericht Berlin verhandelt. Ein Hartz-IV-Empfänger hatte eine Arbeitsstelle abgelehnt, die das Jobcenter ihm angeboten hatte. Der Mann behauptete in seiner Begründung, demnächst eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Daraufhin stoppte das Jobcenter alle Zahlungen an ihn. Auch die Miete für die Wohnung wurde nicht mehr überwiesen. Doch aus der Selbständigkeit wurde nichts. Der Mieter geriet in Verzug mit seiner Mietzahlung, woraufhin die Vermieterin eine Kündigung gegen ihn aussprach.

Quelle: wir_sind_klein/ pixabay.com

„Ein Vermieter kann einem Mieter generell kündigen, wenn der durch sein eigenes Verschulden mit der Zahlung der Miete in Verzug geraten ist“, sagt der Rechtsanwalt für Mietrecht Matthias Dols aus Berlin, dessen Kanzlei auf Mietrecht spezialisiert ist. „Das Recht gilt auch für Mieter, die Transferleistungen vom Jobcenter erhalten – ohne Einschränkung.“ Das habe das Landgericht Berlin in dem Beschluss vom 30. Mai 2018 klargestellt.

Der Mieter zog vor Gericht

Dennoch weigerte sich der der Mieter, aus seiner Wohnung auszuziehen. Es gelang ihm allerdings, das Jobcenter davon zu überzeugen, seine Rückstände auszugleichen. Doch die Vermieterin lehnte eine solche Nachzahlung ab und hielt an der Kündigung fest. Daraufhin erwirkte sie ein Räumungsurteil beim Amtsgericht. Der Mieter ging dagegen bei der nächsthöheren Instanz in Berufung. Auch der Vater des gekündigten Mieters hatte inzwischen angeboten, die offenen Beträge in Form eines Darlehens zu begleichen.

Doch vor dem Landgericht scheiterte die Berufung. Begründung des Gerichts: Der Mieter habe sich zwar in einer wirtschaftlichen Notlage befunden, dennoch habe er „seine Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt“. Seine Situation habe er selbst verschuldet, als er die ihm vermittelte Tätigkeit ausschlug. Dass seine Entscheidung ein Ende der Bezüge nach sich ziehen würde, wusste der Mieter. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Miete pünktlich gezahlt wird.

Gleiches Recht für alle

Die Kündigung blieb also rechtskräftig, der Mieter musste am Ende ausziehen. Auch die nachträgliche Kostenübernahme durch das Jobcenter oder Familienangehörige konnte nichts an dieser Tatsache ändern. Ganz grundsätzlich stellte das Landgericht fest, dass Vermieter gegenüber Mietern, die auf Transferleistungen wie „Hartz IV“ angewiesen sind, keine besonderen Verpflichtungen haben. Wie andere Mietparteien auch müssen sie die Miete rechtzeitig zahlen.

„Gesetzlichen Schutz genießt nur, wer ohne eigenes Verschulden in Zahlungsverzug geraten ist“, sagt Rechtanwalt Dols, „zum Beispiel wegen Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit.“ Das habe der Bundesgerichtshof entschieden. Allerdings trage der Mieter in einem solchen Fall die Beweislast. Er müsse dazu auch seine genauen Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse offenlegen, so Dols. Nur wenn der Mieter seine Unschuld nachweisen könne, müsse die Kündigung zurückgenommen werden. Einfacher ist es wohl, von vornherein für eine pünktliche Zahlung zu sorgen.

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