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Lübecker DUB – Jetzt steht die Insolvenz fest!

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Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. – Wie sollten sich betroffene Anleger der DUB verhalten? – geschrieben von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann, LLM. (Fachbereichsleiterin Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG). Die Rechtsanwalts Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB in Berlin hilft bereits zahlreichen Vertragspartnern der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG mit Sitz in Lübeck, um trotz Insolvenz die ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Allein schon der Name des Unternehmens sorgte für positive Ausrichtung und hat sozusagen halb-offiziellen Charakter: Zitat aus der Internetseite der deutschen-umweltberatung.de:

„Grüne Ideen – erfolgreiche Investitionen

Die Deutsche Umweltberatung (DUB) wurde im Jahr 2007 von Frank Rahlf als GmbH & Co. KG gegründet. Das Lübecker Unternehmen engagiert sich in allen Belangen erneuerbarer Energien und bietet in diesem Segment innovative und renditestarke Investitionsmöglichkeiten.

Unternehmensphilosophie

Die Deutsche Umweltberatung hat sich der Nachhaltigkeit verpflichtet. Alle Aktivitäten müssen mit den sozialen, ethischen und umweltfreundlichen Grundsätzen des Unternehmens vereinbar sein. Hinzu kommt der hohe Anspruch an Qualität in allen Aktionsbereichen.“

Tolle Begriffe, die in unsere Zeit passen: Bürgersolarkraftwerke, Umweltberater, Umweltberatung, Solarschüler-Koffer – nun die Enttäuschung?

Gemeinschaft, Umweltschutz, Schule, Bildung und mehr war das Motto der DUB rund um Gründer und Spiritus rector Frank Rahlf

Die Geschäftsführung rund um Frank Rahlf verstand sehr viel von Marketing, der Firmenname hat viel von Verbraucherzentrale oder Energieberatung, obgleich es sich um ein privates Unternehmen handelt. Presseartikel so zum Beispiel in der Bietingheimer Zeitung taten ihr übriges, um Kunden zu überzeugen. Gemeinsam schaffen wir es, so war das Motto, Bürger schließen sich zusammen und schaffen ein Stück bessere Welt: Bürgersolarkraftwerke.

Quelle: newsmax
Quelle: newsmax

Zitat:

Hässlichkeiten, gebrochene Versprechen und falsche Aussagen

Aus internen Kreisen erfährt man hinter vorgehaltener Hand, dass doch nicht alles so optimal und vorbildlich gelaufen ist. Von Enttäuschungen und falschen Angaben ist die Rede, eine Strafanzeige wurde von Kunden gestellt. Nun ist Deutsche Umweltberatung insolvent und der Geschäftsführer entmachtet. Seit dem 28.03.2014 ist es nun offiziell: Das Amtsgericht Lübeck hat das Insolvenzverfahren um 9 Uhr durch Beschluss eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Herr Prof. Dr. Klaus Pannen aus Hamburg bestellt. Der Prüfungstermin für den Insolvenzverwalter vor dem AG Lübeck ist am 26.06.2014. Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter ist der 05.06.2014

Tipps, Tricks und Hinweise der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

Damit Anleger ihre Rechte gegen die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG bzw. jetzt den Insolvenzverwalter geltend machen können, sollten sie diese Frist nicht versäumen. Unsere Mandanten und ihre Familien berichten von insbesondere von sechs Fallgruppen, vielfach werden Betroffene von Vermittlern und anderen unterstützt.

Erste Fallgruppe: Betroffene, die ihre Einspeisevergütung bisher erhalten hatten

Häufig melden sich Anleger bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, die bisher ihre Einspeisevergütung erhalten haben, aber nunmehr plötzlich keine mehr bekommen. Oft ist die Begründung folgende: Es meldet sich ein Lieferant, der einen sogenannten Eigentumsvorbehalt an eingebauten Teilen der Solaranlage geltend macht mit der Begründung, dass die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG offenstehende Rechnungen für Material oder Dienstleistung noch nicht beglichen hätte. Damit macht der Lieferant ein Sicherungsrecht geltend und sorgt dafür, dass die Einspeisevergütung zunächst nicht an die Investoren ausgezahlt wird, sondern auf ein Sicherungskonto bei einem Amtsgericht gelangt. Nunmehr ist zu klären, wie hier die Eigentumslage ist. Dies ist insbesondere auch beim Insolvenzverwalter anzuzeigen.

Zweite Fallgruppe: Betroffene, die zu niedrige Einspeisevergütungen erhalten

Weiter melden sich Mandanten, die ihre Einspeisevergütung nicht in versprochener Höhe erhalten. Dies liegt zumeist daran, dass hier die Anlage nicht ordnungsgemäß durch die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG gewartet wird. So hören wir oft von Mängeln, wie angefressene Kabel durch Ratten etc. oder durch im Schatten liegende Solaranlagen oder verdreckten Paneelen, sodass der erzeugte Strom geringer ausfällt als erwartet bzw. versprochen. Diesbezüglich sollten betroffene Investoren gemeinsam mit Rechtsanwälten und Experten aus der Wirtschaft beraten, ob hier eine Übertragung der Wartungsverträge möglich ist. Auch dies muss allerdings beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, da dieser prüfen muss, ob er die Wartungsverträge selbst erfüllen will oder ob er diese freigibt.

Häufig haben wir vernommen, dass die Wartungsverträge hier mit der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG geschlossen wurden und diese versprochen hat, die gegen eine Gebühr von 0,00 Euro zu tun. Daraus resultierte natürlich, dass die Wartungsverträge, die neu geschlossen werden würden, einen Schaden darstellen, den man dann wiederum entweder zur Insolvenztabelle anmelden kann oder eventuell entsprechend Schadensersatzansprüche gegen Vermittler etc. prüfen lässt.

Dritte Fallgruppe: Anleger, bei denen technische Inbetriebnahme vorliegt, aber keine Einspeisevergütung

Weiter melden sich zahlreiche Anleger bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, die durch die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG mitgeteilt bekommen haben, dass eine technische Inbetriebnahme der Anlage vorliegt und damit auch ein Anspruch auf Einspeisevergütung entstanden wäre. Diese Investoren haben allerdings bisher keine Einspeisevergütung erhalten. Hier ist vornehmlich durch Fachanwälte zu klären, ob die Investoren überhaupt Eigentümer der Anlage geworden sind. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist auch hier der Insolvenzverwalter aufzufordern, das Eigentum gemäß dem Vertrag zu übertragen. Allerdings hat dieser, wie bereits berichtet, ein Wahlrecht. Auch hier stehen wir bereits in Kontakt mit dem Insolvenzverwalter, um eine möglichst praktikable Lösung für die betroffenen Investoren zu finden, um letztendlich noch eine Einspeisevergütung zu verlangen.

Auch ist hier noch einmal Verbindung mit dem Netzbetreiber aufzunehmen, weshalb bisher keine Einspeisevergütung erfolgt ist. Möglicherweise besteht hier auch der Verdacht, dass die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG ihren Verpflichtungen, die Einspeisevoraussetzung zu klären, noch überhaupt nicht nachgekommen ist.

Vierte Fallgruppe: Anleger ohne Inbetriebnahme der Solaranlage

Am schlimmsten trifft es die DUB Anleger, bei denen noch überhaupt keine Inbetriebnahme der Anlage stattgefunden hat. Diese haben wie alle anderen Anleger auch den Kaufpreis für die Solaranlage sowie die vorschüssige Dachpacht zumeist auch für 20 Jahre bereits an die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG gezahlt. Hier gilt es zu überlegen, welcher Weg der aussichtsreichere ist. Entweder man fordert den Insolvenzverwalter zur Erfüllung der Ansprüche auf und muss abwarten, ob dieser der Erfüllung zustimmt oder diese ablehnt, und dann die Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden oder man meldet die Forderung sofort zur Insolvenztabelle an, indem man den Betrag rückabwickelt.

Fünfte Fallgruppe: Anleger mit sogenannten Nachrangdarlehen

Wie bereits berichtet, hat die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG nicht nur das Modell der Bürgersolaranlagen geboten sondern auch sogenannte „qualifizierte Nachrangdarlehen“ ausgegeben. Hier haben sich Investoren ab 10.000,00 Euro aufwärts an der Gesellschaft beteiligt bzw. dieser ein Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Besonderheit im Nachrangdarlehen liegt darin, dass ein solches grundsätzlich keiner Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz unterliegt sowie keiner Genehmigungspflicht nach § 1, 32 Kreditwesengesetz (KWG). Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB haben das sogenannte „qualifizierte Nachrangdarlehen“ bereits überprüft. Hier bestehen Zweifel daran, ob dieses tatsächlich wirksam vereinbart wurde. Insbesondere scheint hier ein Verstoß gegen das sogenannte „Transparenzgebot“ nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzuliegen. Dies führt letztendlich dazu, dass es sich nicht um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen handelt, sondern lediglich um ein einfaches Nachrangdarlehen, welches dann aber wiederum durch die Bundesfinanzaufsicht genehmigt werden müsste. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, so ist es grundsätzlich möglich, auch den Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG haftbar zu machen. Gleiches gilt für Hintermänner oder sonstige „Prospektverantwortliche“. Betroffene Investoren sollten sich diesbezüglich unbedingt an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Sechste Fallgruppe: Vertragspartner der DUB im Allgemeinen

Die sechste Fallgruppe erfasst sonstige Vertragspartner des Unternehmens, die ebenfalls von der Insolvenz der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG betroffen sind.

Zusammenfassung:

Die Insolvenz der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG hat zur Folge, dass die aktive Geschäftsführung abgelöst wird und der Insolvenzverwaltung die Abwicklung des Unternehmens vornimmt. Hier können Ansprüche angemeldet werden, dieser formale Akt ist wahrzunehmen.

Daneben stellen sich viele praktische Abwicklungsfragen für die Solaranlagen und zudem Fragen rund um finanzielle Ansprüche. Die Klärung dieser Fragen steht neben dem Insolvenzverfahren. Bei den Anwälten Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB haben sich unterschiedliche Personen und Firmen gemeldet, welche häufig die Idee der Deutschen Umweltberatung weiter unterstützen und zudem Rettungsmöglichkeiten für eine positive Gestaltung diskutieren. Hier stehen die Vertriebsunternehmen und Vertriebsmitarbeiter in der Verantwortung.

Zugleich sind diejenigen in die Haftung zu nehmen, welche den Schaden begründet oder vertieft haben. Hier ist zu raten, den Sachverhalt schriftlich zusammenzufassen und die Beweise zu sichern.

Quelle: newsmax

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