Zivilrecht
Wer von vornherein mit einem Handwerker vereinbart, dass die Abrechnung ohne Umsatzsteuer erfolgen soll, kann sich bei mangelhafter Arbeit nicht darauf berufen, dass er zu viel bezahlt hat. Dies entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof. Grund: Mit einer solchen Vereinbarung verstoßen die beteiligten Parteien gegen das Verbot der Schwarzarbeit.
BGH, Az. VII ZR 216/14
Hintergrundinformation:
Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Urteilen betont, dass Verträge, bei denen es um Schwarzarbeit geht, als nichtig anzusehen sind. Darunter fallen zum Beispiel Absprachen, nach denen ein fester Betrag “ohne Umsatzsteuer” oder “ohne Rechnung” zu leisten ist. Es besteht damit kein Anspruch des Auftragnehmers auf Bezahlung seiner Leistungen. Ebenso wenig kann der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten Mängelansprüche geltend machen. Der Fall: Ein Privatmann hatte einen Dachdecker mit Dachausbauarbeiten beauftragt. Beide vereinbarten einen Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Dachdecker stellte eine entsprechende Rechnung und der Auftraggeber bezahlte den Betrag. Dann kam es zum Streit: Der Auftraggeber war der Meinung, dass die Arbeit mangelhaft ausgeführt war. Er verlangte 8.300 Euro zurück.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof betonte nach Angaben des D.A.S. Leistungsservice, dass der Dachdecker durch die Vereinbarung einer Zahlung ohne Umsatzsteuer bewusst gegen das Schwarzarbeitsverbot verstoßen habe. In solchen Fällen bestünde weder ein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn, noch könne der Auftraggeber Ansprüche wegen mangelhafter Arbeit geltend machen. Aber auch mit einer sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung des Dachdeckers könne der Auftraggeber hier nicht argumentieren, um das bereits gezahlte Geld zurückzufordern: Zwar könne ein Vertragspartner, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Geld bezahlt habe, dieses grundsätzlich zurückverlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn er durch die Zahlung ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Dies sei hier der Fall. Der Auftraggeber hatte damit keine Chance, sein Geld wiederzusehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH