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Neues Gesetz zur Zeitarbeit: Politik muss nachbessern

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Bonn – Die Bundesregierung verständigte sich am späten Dienstagabend auf einen neuen Gesetzesentwurf für die Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung. Zu den zentralen, bereits heute bekannten Änderungen gehören die Befristung der Verleihdauer auf 18 Monate, der Anspruch auf eine Bezahlung auf dem Niveau der Stammbelegschaft nach neun Monaten („Equal Pay“) sowie die Möglichkeit davon abweichender Regelungen im Rahmen von Tarifverträgen, wenn eine Lohnerhöhung stufenweise vorgesehen und nach spätestens 15 Monaten eine Bezahlung erreicht ist, die mit dem Tariflohn von Stammbeschäftigten vergleichbar ist. Des Weiteren soll ausgeschlossen werden, dass Unternehmen Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einsetzen und neue Kriterien zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitsverhältnis geschaffen werden. Nach Medieninformationen soll der Gesetzentwurf in einer Kabinettssitzung am 18. Mai 2016 endgültig beschlossen werden.

Dr. Anja Branz, Arbeitsrechtsexpertin bei der DHPG in Bonn, kommentiert den geplanten Gesetzentwurf:

„Viele Projekte (gerade im Bereich der hoch qualifizierten Leiharbeit) oder Elternzeitvertretungen dauern in der Praxis länger als 18 Monate. Das neue Gesetz könnte dazu führen, dass Leiharbeiter wieder abgezogen oder von vornherein gar nicht erst eingesetzt werden.

Grundsätzlich sollen Ausnahmen von der Höchstüberlassungsdauer sowie der gleichen Bezahlung nur gelten, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften sich in Tarifverträgen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung darauf verständigen. Dies würde dazu führen, dass nicht tarifgebundene Unternehmen weniger flexibel sind als Tarifgebunde. Letztlich muss aber der konkrete Gesetzestext hinsichtlich der Reichweite der Abweichung abgewartet werden.

Zudem ist offen, wie bei Equal Pay mit zusätzlichen (Sach-)Leistungen umgegangen werden soll. Dies sollte im Gesetzesentwurf klargestellt werden.

Auch bei den Kriterien zur Abgrenzung von Werkverträgen und abhängiger Beschäftigung bleibt abzuwarten, wie diese genau im Gesetzesentwurf definiert werden. Sollten hier „Standardkriterien“ festgelegt werden, bestünde die Gefahr, dass diese eine erhöhte Prüfungs- und Kontrollpflicht durch den Zoll, auch in unproblematischen Fällen erzeugen. Auch wird es immer Fallgestaltungen geben, die nicht ins Schema passen.

Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher benachteiligt unserer Auffassung nach einseitig die Arbeitgeberseite. Der einzelne Leiharbeitnehmer kann schon heute wählen, ob er sich am Streik beteiligt oder arbeiten geht. Im Gesetzesentwurf sollte zumindest klargestellt werden, dass die Leiharbeitnehmer weiter eingesetzt werden dürfen, wenn sie im konkreten Betrieb keine Aufgaben von Streikenden verrichten.“

Quelle: DHPG

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