Wenn am 1. Mai 2014 das neue Punktesystem im Fahreignungsregister in Flensburg eingeführt wird, gibt es ein Drei-Stufen-System bis bei acht Punkten schließlich der Führerschein entzogen wird.
Günter Fenderl, Fachanwalt für Verkehrsrecht, erläutert das Prinzip: „Bei einem bis drei Punkten nach dem neuen System wird der Verkehrsteilnehmer vorgemerkt. Weitere Maßnahmen gibt es nicht. Diese folgen bei vier bis fünf Punkten. Dann erhält der Betroffene eine gebührenpflichtige Ermahnung. Diese ist mit dem Hinweis versehen, dass mit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar maximal ein Punkt wieder abgebaut werden kann. Dies ist allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich und nur bei einem Stand von maximal fünf Punkten. Bei sechs bis sieben Punkten gibt es eine gebührenpflichtige Verwarnung und ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.“ Eine neue Fahrberechtigung kann frühestens nach sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass er durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat, dass er wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist.
Mit der Änderung des Punktsystems geht auch eine Änderung der Tilgungshemmung einher. Künftig hindert ein neuer Punkteeintrag nicht mehr die Verjährung älterer Punkteinträge. „Daher kann es sinnvoll sein, einen neuen Punkteeintrag so hinauszuzögern, dass er erst nach dem 1. Mai in Flensburg erfolgt und so keine Tilgungshemmung für die älteren Einträge zur Folge hat“, erklärt Fenderl.
Quelle: presseanzeiger