Zivilrecht
Verbleiben im Tank eines neuen Porsches aus technischen Gründen noch ein paar Liter Treibstoff, auch wenn der Bordcomputer eine Reichweite von 0 km anzeigt, ist das Fahrzeug nicht mangelhaft. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) informiert über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
OLG Hamm, Az. 28 U 165/13
Hintergrundinformation:
Die Angaben von Autoherstellern über ihre Fahrzeuge erregen derzeit die Gemüter – verständlicherweise. Weicht das gekaufte Fahrzeug von den technischen Standards ab, die der Hersteller angegeben hat, darf der Käufer unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. Ob der Kunde ein solches Recht geltend machen kann, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.
Der Fall: Ein Mann aus Dortmund hatte ein Porsche 911 Cabrio gekauft. Das Fahrzeug kostete 176.500 Euro. Laut Ausstattungskatalog sollte der Tank des Porsches 67 Liter Kraftstoff fassen. Der frischgebackene Porschefahrer stellte wenig später jedoch fest, dass er laut Zapfsäule nur 59 Liter nachtanken konnte, wenn der Bordcomputer ihm eine Reichweite von 0 km anzeigte. Er ging nun davon aus, dass der Tank kleiner war als angegeben – oder dass zumindest die Reichweitenberechnung nicht stimmte. Daher verlangte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm konnte keinen Mangel am Fahrzeug feststellen. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice wies das Gericht die Klage ab. Gemäß Feststellung eines Sachverständigen sei der Tank des Fahrzeugs ganz bewusst so konstruiert, dass nicht sein ganzer Inhalt für das Fahren zur Verfügung stehe. So könne die Kraftstoffpumpe die letzten 3,3 Liter im „Pumpensumpf” nicht erreichen – dies diene dem Schutz des Motors vor Schwebeteilchen im Kraftstoff. Die Reichweitenanzeige lasse weitere 3,1 Liter unberücksichtigt – dies diene aber ebenfalls nicht der Täuschung des Käufers, sondern dem Schutz des Motors. Ohne diesen Rest könne der Fahrer den Tank soweit leer fahren, dass der Motor in extremen Kurvenlagen Luft ansauge. Dies könne dann zu Schäden am Motor führen. Der Bordcomputer zeige also nur die Restreichweite an, die der Fahrer gefahrlos zurücklegen könne. Dies sei kein Fahrzeugmangel.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2015, Az. 28 U 165/13
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH