Immer mehr Paare leben ohne Trauschein in sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammen. So lange die Beziehung funktioniert, spielt es kaum eine Rolle, dass es nach wie vor keine gesetzlichen Regelungen für diese Lebensform gibt. Aber was passiert, wenn die Lebensgemeinschaft zerbricht?
1. Anspruch auf Unterhalt
Grundsätzlich bestehen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Die einzige Ausnahme ist der § 1615 l BGB: Eine Kindesmutter hat gegenüber dem mit ihr nicht verheirateten Vater des gemeinsamen Kindes einen Unterhaltsanspruch für den Zeitraum von vier Monaten vor der Geburt für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem früheren Einkommen der Kindesmutter. Sozialleistungen sind auf den Bedarf anzurechnen. Hierzu zählt auch das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, sofern es mehr als 300 Euro beziehungsweise bei verlängertem Bezug mehr als 150 Euro beträgt.
2. Elterliche Sorge für gemeinsame Kinder
Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam zu, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar oder dem zuständigen Jugendamt erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Ebenso kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge gemeinsam übertragen. Dies ist auch möglich, wenn nur ein Elternteil den Antrag stellt. Andernfalls hat die Mutter die elterliche Sorge allein.
3. Gemeinsame Mietwohnung
Haben beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag über eine gemeinsame Wohnung abgeschlossen, sind sie dem Vermieter gegenüber Gesamtschuldner der Miete. Auch im Falle einer Trennung kann das Mietverhältnis nur gemeinsam beendet werden. Verlässt ein Partner einfach die Wohnung, haftet er weiterhin als Gesamtschuldner auf Zahlung der Miete. Es besteht auch keine Möglichkeit, ohne Mitwirkung des anderen einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter zu schließen.
4. Haushaltsgegenstände
Die für Ehegatten geltende Vorschrift des § 1568 b BGB, dass bei Scheidung ein Ehepartner dem anderen die gemeinsam besessenen Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, insbesondere wenn dies dem Wohl der im Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder dient, gilt zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Jeder kann also sein jeweiliges Eigentum zurückverlangen. Besteht dagegen Miteigentum, ist dieses nach den Vorschriften über die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Können sich die Partner nicht einigen, muss das Miteigentum nach den Vorschriften des Pfandverkaufs versteigert und der Erlös unter ihnen aufgeteilt werden.
5. Haustiere
Obwohl Haustiere keine Sachen sind, gelten gemäß § 90 a BGB die Vorschriften über Sachen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Falls die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Miteigentümer eines Haustiers sind, kann jeder Partner von dem anderen die Zustimmung zu einer angemessenen Besitzregelung verlangen. In diesem Zusammenhang kann auch eine ebenso angemessene Umgangsregelung beansprucht werden.
6. Rückgewähr von Leistungen
Der Ersatz von Leistungen oder Zuwendungen jeder Art, die während des Zusammenlebens erbracht worden sind, kann wegen des sogenannten Verrechnungsverbots nur in Ausnahmefällen verlangt werden. In keinem Fall besteht dabei aber ein Ausgleichsanspruch für Leistungen, die das alltägliche Zusammenleben ermöglicht haben, die also laufende Beiträge zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft waren.
Quelle: AzetPR / Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer