Mit Apples iPhone kamen auch die Apps, also kleine Anwendungen, die alle möglichen sinnvollen und unsinnigen Aufgaben via Handy erledigen. Mit Hilfe der sog. Shopping-Apps kann man auch mobil in Onlineshops einkaufen. Das ist sowohl für Händler als auch für ihre Kunden natürlich ein Vorteil. Allerdings hat der auch eine Schattenseite, denn für etwaige Fehler innerhalb dieser Apps ist möglicherweise der Händler haftbar.
So war es jedenfalls in dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 20.05.2010, Aktenzeichen: I-4 U 225/09) zu entscheiden hatte. In diesem Fall war ein Angebot des betreffenden Online-Händlers über so ein Shopping-App abrufbar. Hierbei konnten etwaige Kunden jedoch weder Informationen zum Widerrufsrecht noch das Impressum des Händlers einsehen. Zudem gab es auch kein Anzeichen darauf, ob im angegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten war. Unabhängig von der Frage, ob sich ein Angebot in einem solchen App überhaupt rechtskonform darstellen lässt, ist jeder Händler für seine eigenen Angebote verantwortlich, die über das App abrufbar sind.
Praxistipp: Sollen Angebote via Shopping-Apps erfolgen, sollte vor dem offiziellen Start getestet werden, ob die Darstellung im App auch mit der geltenden Rechtslage vereinbar ist. Falls nicht, sollte im Zweifel davon Abstand genommen werden, über das betreffende App anzubieten. Ansonsten riskiert man kostspielige Abmahnungen.
Ich merke jetzt in diesem Moment, dass ich diese Seite wesentlich mehr besuchen musste – da komme ich echt auf super Ideen
Krass! Sowas hatte ich niemals geglaubt :)